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Widerrufsrecht bei Lieferung einer Matratze besteht auch nach Entfernung der Schutzfolie

Das Problem stellt sich im Onlinehandel sehr häufig. Da erhält man die gewünschte Ware geliefert und diese ist eingepackt. Um jedoch prüfen zu können, ob das Produkt insbesondere die versprochenen Eigenschaften hat, ist eine Entfernung der Folie jedoch notwendig. Ist damit aber auch das Widerrufsrecht ausgeschlossen?

In § 312g Abs. 2 und 3 BGB werden katalogmäßig die Geschäfte aufgezählt, in welchen ein Widerrufsrecht für Verbraucher ausgeschlossen ist. In § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB heißt es bspw.,:

..dass ein Widerrufsrecht nicht besteht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Urteil vom 3. Juli 2019, AZ: VIII ZR 194/16 [1] unter Berücksichtigung der Auslegung des europäischen Gerichtshofes (C-681/17 vom 27.3.2019) entschieden, dass in diesem Fall der Widerruf möglich ist.

Der Widerruf solle den Verbraucher in der besonderen Situation im Fernabsatzhandel schützen, da er keine Möglichkeit habe, das Erzeugnis vor Vertragsabschluss zu sehen und seine Eigenschaften zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Nachteil soll mit dem Widerrufsrecht ausgeglichen werden.

Die Ausnahmeregelung – sprich der Ausschluss des Widerrufsrechtes – greift daher nur dann, wenn nach der Entfernung der Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder Hygiene endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist, weil der Unternehmer Maßnahmen, die sie unter Wahrung des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene wieder verkehrsfähig machten, nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ergreifen könnte.

Eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher entfernt wurde, fällt jedoch nicht unter diesen Ausnahmetatbestand.
Die Matratze sei vielmehr mit einem Kleidungsstück vergleichbar, das ebenfalls mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen kann. Der Unternehmer ist hinsichtlich dieser beiden Waren in der Lage, diese nach deren Rücksendung mittels einer Behandlung wie einer Reinigung oder einer Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen.

Der Widerruf war somit rechtmäßig, mit der Folge, dass die Beklagte Onlinehändlerin den Kaufpreis und die verauslagten Transportkosten an den Kläger zu erstatten hatte.

Es kommt nach dieser Rechtsprechung somit im Wesentlichen darauf an, ob die Entfernung der Schutzfolie für den Unternehmer bedeutet, dass seine Ware danach nicht mehr verkäuflich ist.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock