Das OLG Karlsruhe hat mit mehreren Urteilen vom 7.Mai 2010, Az: 17 U 67/09 eine Bank zum Schadenersatz verurteilt.Im entschiedenen Fall erwarben die Kläger auf Empfehlung von Kundenberatern der beklagten Bank Kommanditanteile an zwei Medienfonds. Der Anlagebetrag lag zwischen 25.000,- und 50.000,- € .
Die Bank erhielt von den Fonds eine auf die Zeichnungssumme bezogene Provision von mindestens 8,25 %. Die teilte Sie den Kunden jedoch nicht mit.
Sowohl auf den Deckblättern der Informationsbroschüren als auch der verwendeten Prospekte wurden die Fonds als „Garantiefonds“ bezeichnet. Weiter wurde in diesen Unterlagen als besonderer Vorteil herausgestellt die „Absicherung von 100 % bzw. von 115 % des Kommanditanteils mittels einer Schuldübernahme durch die X-Bank AG“.
In der Prospektrubrik „Risiken“ war allerdings der Hinweis enthalten, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, die im Extremfall zum Totalverlust des investierten Kapitals führen könne.
In einem internen Schreiben an die „Fondsmultiplikatoren“ und ihre Filialen, in dem die Beklagte das Beteiligungsangebot erläuterte, wird die Schuldübernahme als „Kapitalrückzahlungsgarantie“ bezeichnet. Es handele sich um eine Konstruktion, die als Besonderheit dem Anleger die 100%ige Kapitalrückzahlung durch die X-Bank garantiere.
Anlegen fordern nach Verlusten Schadenersatz
Nachdem sich die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft negativ entwickelt hat, verlangen die Anleger Schadenersatz von der Bank . Sie behaupten, dass die Anlageberatung fehlerhaft und unvollständig gewesen sei. Über die Rückvergütungen wären sie nicht aufgeklärt worden.
Entscheidung des OLG
Nach Ansicht des OLG Karlsruhe hat die Beklagte ihre Beratungspflichten schuldhaft verletzt. Die Anleger könnten deshalb vollständigen Ersatz des von ihnen für den Anteilserwerb aufgewendeten Betrags verlangen.
Die Provisionszahlungen des Fonds an die Bank stellten aufklärungspflichtige Rückvergütungen dar, die als Teil der von den Anlegern an die Fondsgesellschaft gezahlten Beträge hinter ihrem Rücken umsatzabhängig an die beklagte Bank zurückgeflossen seien, sodass diese ein für die Anleger nicht erkennbares besonderes Interesse gehabt habe, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.
Nach der Rechtsprechung des BGH zu Aktienfonds muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, den Kunden nicht nur darauf hinweisen, dass sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält, sondern auch in welcher Höhe dies erfolgt. Diese Aufklärung ist notwendig, um den Kunden einen Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob sie ihm ein bestimmtes Produkt nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Diese Grundsätze gelten auch für Medienfonds.
Verschleierung der bestehenden Risiken – negative Beeinflussung der Anlageentscheidung
Die Bank hat nach Auffassung des Gerichts daneben ihre Pflicht verletzt, die Anleger über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken vollständig und wahrheitsgemäß zu belehren. Das verwendete Prospekt sei irreführend und geeignet, die Entscheidungsbildung des Anlegers durch Verschleierung der bestehenden Risiken nachteilig zu beeinflussen. Durch die bereits auf dem Deckblatt herausgehobene und zumindest missverständliche Bezeichnung als „Garantiefonds“ werde der falsche Eindruck erweckt, der Anlagebetrag sei durch eine Garantie abgesichert.
In Wahrheit konnte jedoch von einer Garantie für die Anleger keine Rede sein. Es bestand das Risiko von Verlusten bis hin zu einem Totalverlust der Einlage, welches durch die Bezeichnung als „Garantiefonds“ in erheblicher Weise verschleiert wurde. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe hätte die beklagte Bank im Rahmen der Anlageberatung unmissverständlich über die genannten Umstände aufklären müssen.
Die Bank wurde zur Schadenersatzzahlung an die klagenden Anleger verurteilt.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock