Nutzungs- bzw. Pachtverträge zwischen Grundstückseigentümern und Projektentwicklern von Windkraftanlagen wie CPC Germania haben für beide Seiten erheblich Chancen. Es gibt aber auch einige Risiken, welche es durch vernünftige und ausgewogene vertragliche Regelungen zu minimieren gilt.
1. Bezeichnung des Vertragsgegenstandes
Bei der Regelung des Vertragsgegenstandes wird u.a. festgelegt, ob es
sich um einen Stand-ortvertrag, um einen Abstandsflächenvertrag oder
einen allgemeingültigen Vertrag handelt. In der Regel wird es sich um
einen allgemeingültigen handeln, da im Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Nutzungsvertrages noch nicht genau feststeht, ob eine Anlage auf dem
eigenen Grundstück stehen wird oder das Grundstück nur als
Abstandsfläche benötigt wird. Der Standort wird in der Regel besser
vergütet als nur die Abstandsfläche, da die Belastung und
Beeinträchtigung des Grundstücks natürlich auch weitaus größer ist.
Daneben sollte in etwa feststehen, welche genaue Anlagentyp (
Rotordurchmesser, Nabenhöhe; Leistung, Hersteller) errichtet werden
soll. Gerade neu entwickelte Anlagen sind möglicherweise noch nicht
ausgereift, gehen öfter kaputt und erfordern teurere Wartungen oder den
Austausch ganzer Baugruppen zu hohen Kosten und erzielen daher geringere
Erlöse. Zudem kann dann in etwa die Belastung des Grundstücks
abgeschätzt werden, da große Anlagen mehr Fläche für die Errichtung und
die Zufahrt beanspruchen.
Die voraussichtliche Lage der Anlage sollte sich zudem aus einem
vorläufigen Lageplan ergeben. Dieser konkretisiert dann vorläufig
zumindest den etwaigen Standort der Anlage und den Verlauf von wegen und
Leitungen über das eigenen Grundstück. Verlassen kann man sich auf
diesen aber nicht, da durch das genehmigungsverfahren oder die
Anbindungen an das Stromnetz auch noch abweichende Regelungen und
Verläufe notwendig werden können. Ein guter Projektierer wird sich
darüber allerdings bereits grob Gedanken gemacht haben und diese auf
aufzeichnen können.
Wichtig ist auch, dass das eigene Grundstück richtig bezeichnet ist und nicht zu weitgehende Rechte eingeräumt werden.
2. Vertragslaufzeit
Bei dieser Regelung ist darauf zu achten, dass bei Vertragsschluss
nicht zu lange Bindungen an den Projektierer erfolgen. Unternimmt die
Firma nichts, um eine Genehmigung für die Anlage zu erreichen, so ist
Ihr Grundstück dennoch an diese Firma möglicherweise über viele Jahre
gebunden. Um das zu verhindern, müssen Kündigung oder
Rücktrittsregelungen für beide Seiten vereinbart werden. Diese müssen
allerdings angemessen sein, da die Planung von WKA bis zu ihrer
tatsächlichen Errichtung schon mehrere Jahre beanspruchen können. Der
Projektierer benötigt ja auch Planungssicherheit.
Vertragslaufzeiten von 20 Jahren sowie Verlängerungen um 1x oder 2 x 5 Jahre sind durch aus üblich.
Verzögert sich das Genehmigungsverfahren über die vereinbarten Zeiträume
hinaus, so wird eine Vertragsbeendigung aus diesem Grund regelmäßig und
richtigerweise ausgeschlossen. Zumindest sollte der Vertrag für diesen
Fall aber eine Regelung über eine angemessene finanzielle
Ausgleichszahlung an den Eigentümer vorsehen.
3. Nutzungsentgelte
Ein wesentlicher Punkt jedes Nutzungsvertrages ist die Entschädigungsregelung. Hier gibt es verschiedene Varianten, in welcher Art eine Vergütung für den Grundstückseigentümer erfolgt.
Hier sollten 2 Regelungsbereiche enthalten sein:
– Regelung bis zur Errichtung der Anlage
– Regelung für den Betrieb der Anlage
Bis zur Errichtung der Anlage werden üblicherweise nur geringe
Entschädigungen gezahlt. Oft steht noch gar nicht fest, ob die Anlage
überhaupt gebaut werden darf.
Für den Betrieb der Anlage sollte in der Regel eine prozentuale
Vergütung an den von der Anlage erzielten Einspeiseerlösen vereinbart
werden. Zudem sollten Mindestvergütungszahlungen verein-bart werden.
Diese sind dann bereits im laufenden Jahr zu zahlen, prozentual erfolgt
eine Abrech-nung nach Ablauf des Jahres. Ergibt sich ein Überschuss zu
den gezahlten Mindestvergütungen, werden diese Überschusse dann zeitnah
ausgezahlt. Hat die Anlage weniger verdient (durch Stillstand etc.),
behält der Eigentümer dennoch diese Mindestvergütung. Die Höhe der
Zahlungen hängt stark von der Ergiebigkeit des Standtortes und auch vom
Anlagentyp ab. Diesbezüglich haben die die Anlage errichtenden und
planenden Firmen grundsätzlich einen Wissensvorsprung, da sie über
Windprognosen verfügen und somit in etwa abschätzen können, welchen
Ertrag eine Anlage erzielen wird.
CPC Germania -Verträge enthalten in der Regel eine solche Vereinbarung. Es bietet sich jedoch an, die Höhe der angebotenen Beträge unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage nachzuverhandeln. Eine kleine, jährliche Zahlung bis zum Baubeginn fehlte in uns vorgelegten Verträgen.
Zudem findet sich häufig eine Aufteilung der Vergütung in Standort und Abstandsfläche. Regelungen von 30/70 bzw. 20/80 sind üblich. Hier muss anhand des Lageplanes überschlägig ermittel werden, welche Regelung von Vorteil ist, gerade bei Grundstücken die sowohl Standort sind als auch Abstandsflächen haben.
Einige Firmen bieten dem Grundstückseigentümer auch die Option an, anstelle der jährlichen Zahlungen einen einmaligen Ablösebetrag als Vorauszahlung der Nutzungsentschädigung für die Gesamtvertragslaufzeit zu erhalten. Auch diesbezüglich sind wieder verschiedene Rechnungsmodelle im Angebot, auch dort ergeben sich schnell fünfstellige Differenzen zwischen einzelnen Angeboten.
In uns bekannten CPC Germania -Verträgen findet sich ein Passus, wonach 10 % des auf die Anlage entfallenden Nutzungsentgeldes an eine Stiftung und an den Pächter gezahlt werden. Wir halten diese Regelung für nachteilig. Diese Kosten sind nach unserer Auffassung durch den Projektierer in seine Kosten mit einzustellen, nicht jedoch beim Nutzungsentgeld des Eigentümers der Fläche in Abzug zu bringen.
Daneben werden aber auch die Verlegungen von Leitungen in das Grundstück sowie die Erstellung und Nutzung von Zuwegungen und Kranstellflächen einmalig bzw. jährlich nach qm vergütet. Dies findet in CPC Germania -Verträgen leider keinen Eingang.
Zudem fehlt auch eine Regelung bis zu welchem Zeitpunkt bei Vertragsende eine Zahlung erfolgt.
4. Zahlungsfristen
Auch diese Punkte verdienen es, aufmerksam gelesen werden. Oft fehlen Regelungen zur Zahlung von Zinsen bei Zahlungsverzug vollständig, bei anderen beginnen sie erst nach einem bestimmten Zeitraum.
Auch die Fristen zur Zahlung der Mindestentschädigung und der Übererlöse fallen deutlich unterschiedlich aus. Daher muss auch dieser Punkt genau geprüft werden. Einige Projektierer zahlen die Mindestentschädigung erst zum Jahresende des laufenden Jahres aus. CPC Germania zahlt in vielen Fällen gleich zu Anfang des laufenden Jahres, was in Ordnung ist.
Übererlöse sollten auch zügig nach Jahresende erfolgen, da dann bereits die Jahres-Abrechnungen der Energieversorger vorliegen. CPC Germania zahlt hier bis vernünftig zum 28.2. des Folgejahres den Differenzbetrag aus, auch mit der Verpflichtung, die Abrechnung dazu vorlegen zu müssen.
5. Kündigungsregelungen
Dieser Bereich ist bedeutsam, da hier geregelt wird, welche Verhaltensweisen der Parteien durch eine Vertragskündigung sanktioniert werden sollen.
Wichtig ist, dass eine klare Kündigungsregelung enthalten ist, falls nicht rechtzeitig mit der Bau der Anlage begonnen wird (s.o.).
Aber auch für den Fall verspäteter Zahlungen müssen sich hier zwingend Regelungen finden. Die CPC Germania -Verträge enthalten in der Regel ein verbesserungsfähiges Kündigungsrecht , da erst bei Zahlungsverzug von mindestens 3 Monaten mit einer 1 monatigen Frist schriftlich gekündigt werden kann.
Es empfiehlt sich zudem, wie bei der Insolvenz der Firma PROKON deutlich wurde, sich auch ein Recht zur Kündigung für den Fall der Insolvenz der Projektfirma vorzubehalten. Ob das Recht dann tatsächlich ausgeübt wird, ist zunächst erst einmal ohne Belang.
6. Versicherung, Rückbau-Bürgschaft
Der Vertrag muss zudem stets nachzuweisende Versicherungen vorsehen, welche die aktuellen Versicherungssummen und Schadensbilder abdecken.
Der CPC Germania -Vertrag ist an dieser Stelle nachzubessern, da auch während der Laufzeit des Vertrages das Bestehen der Versicherung auf Anforderung nachzuweisen ist.
Die Rückbaubürgschaft muss sich ebenfalls an den tatsächlich entstehenden Kosten eines Rückbaus für die spezielle Anlage orientieren. Die CPC Germania Verträge sind nach unserer Erfahrung an dieser Stelle leicht nachzubessern. Die Rückbausumme pro MW ist zu ungenau. Besser ist eine konkrete Rückbaukalkulation der Herstellerfirma . Die Anpassung der Summe der Bürgschaft alle 10 Jahre auf Verlangen des Eigentümers ist akzeptabel.
7. Rückbau
Ein ganz wesentlicher Punkt liegt zum Ende der Vertragslaufzeit und im Falle eine Stilllegung der Anlage. Die Fixpunkte sind genau zu definieren. Außerdem muss sichergestellt werden, dass nach Ablauf der Zeit die Anlage auch vernünftig und in vernünftiger Frist abgebaut wird und der Urzustand wieder hergestellt wird. Der Eigentümer kann sich auch vorbehalten, dass bestimmte Dinge wie bspw. die Zuwegung auf seinem Grundstück ganz oder zum Teil verbleibt.
Auch die im Grundbuch vorgenommenen Eintragungen müssen zeitnah gelöscht werden, was unbedingt zu vereinbaren ist.
Die CPC Germania – Regelungen sind an dieser Stelle zwar durchaus üblich, nach unserer Erfahrung zur Absicherung des Eigentümers zu konkretisieren.
8. Fazit
Es ist festzuhalten, dass die Pacht-bzw. Nutzungsverträge genau geprüft werden müssen. Auf den ersten Blick bergen sie mehr Chancen als Risiken. Die Risiken zeigen sich jedoch erst dann, wenn die Anlage steht, nicht funktioniert bzw. wenn sie abgebaut werden muss oder wenn Zahlungen ausbleiben – also bei Problemen. Für diese Fälle muss vertraglich vorgesorgt werden, damit sie als Eigentümer nicht rechtlos dem Treiben der Windkraftfirma auf Ihrem Grund und Boden zusehen müssen.
Die hier vorgenommene Darstellung ist keineswegs abschließend.
Jeder Vertrag ist anders und daher gesondert auf die Richtigkeit und Ausgewogenheit seiner Regelungen hin zu überprüfen.
Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass sich die obigen Erläuterungen auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrages beziehen und somit mögliche Veränderungen, welche danach seitens der Projektgesellschaft in den Verträgen vorgenommen werden, nicht berücksichtigt sind.
Geben Sie Ihren Vertrag daher einem Fachmann in die Hand !
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock