Ein Vater haftet für Filesharing – Aktivitäten seines volljährigen Sohnes

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Das Landgericht  Magdeburg hat mit Urteil vom 17.03.2010 – Az.7 O 2274/09 einen Vater und dessen volljährigen Sohn zur Zahlung von insgesamt 3.000,00 € Schadenersatz an die Musikindustrie (EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music) verurteilt.

In einem Strafverfahren hatte der bereits eingeräumt, 132 Musiktitel in Internettauschbörsen angeboten zu haben. Sein Vater war Anschlussinhaber des Internetzugangs. Dieser hatte sich damit verteidigt, dass er von den Aktivitäten seines Sohnes nichts gewusst habe und er nicht mal den Computer richtig bedienen könne.

Das Gericht schenkte diesen Einwänden keine Bedeutung. Es betonte vielmehr, dass es sein Anschluss war und er daher die Pflicht habe, sich sachkundiger Hilfe zu bedienen, etwa so genannte firewall oder andere Schutzprogramme. Hierdurch hätte der illegale Datenaustausch vermieden werden können.

Den Beklagten nützte es auch nichts, dass sie bereits außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten, da diese nur eine Wiederholungsgefahr für die Zukunft ausräumt. An dem Schadenersatzanspruch für das illegale Anbieten der Musiktitel ändert diese jedoch nichts.

Anzumerken zu diesem Urteil ist, dass es nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des BGH zwischen dem Verletzer des Urheberrechts und demjenigen, der lediglich Anschlussinhaber ist, zu unterscheiden ist. So ist der Anschlussinhaber grundsätzlich nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er nicht selbst die Verletzung begangen hat. Er ist dann nur zur Unterlassung verpflichtet.

Auch ist unter technischen Gesichtspunkten nicht davon auszugehen, dass eine firewall oder ein ähnlicher Schutzmechanismus den Upload nicht vermieden hätte.

 

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Spiegelberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rostock

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