Bausparkasse BHW verhindert durch Vergleich Urteil des BGH zur Auszahlung der Bonuszinsen

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Die BHW hatte dem Bausparer aufgrund vermeintlicher Übersparung gekündigt. Dieser Kündigung hat der Kunde widersprochen. Trotzdem zahlte die Bausparkasse das Bausparguthaben nebst Zinsbonus aus, obwohl zum Zeitpunkt der Kündigung das Guthaben um einige tausend Euro niedriger als die vereinbarte Bausparsumme war.
1. bisherige Entscheidung des BGH: Kündigung von Bausparvertrag zulässig

Der BGH entschied aber (Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 185/16), dass Bausparkassen Altverträge kündigen dürfen, wenn diese seit 10 oder mehr Jahren zuteilungsreif sind. (Link auf Artikel vom 22.02.2017)

2. neue Entscheidung des BGH verhindert

Am 25.07.2017 sollte der BGH (XI ZR 537/16, XI ZR 540/16) über die Frage entscheiden, ob Bausparkassen ihre Bonuszahlungen auf die Bausparsumme anrechnen dürfen. Nun hat die BHW die Revision aufgrund einer außergerichtlichen Einigung zurückgezogen. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es deswegen vorerst nicht.
Grundlage für den Bausparvertrag der BHW waren die Allgemeine Bestimmung für Bausparverträge D Plus / Dispo Plus (ABB). Dort wurde unter § 3 Abs. 3 vereinbart:
„Die Basiszinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben. Sie werden nicht gesondert ausgezahlt. Die Differenz zur Gesamtverzinsung wird bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben.“

3. OLG Celle: Kündigung von Bausparvertrag unwirksam – keine Einberechnung der Bonuszinsen

Bereits in der 2. Instanz hatte das OLG Celle (Urteil vom 14.09.2016 – 3 U 207/15 und 3 U 86/16) zugunsten der Bausparer entschieden, dass die BHW die Bausparverträge nach § 488 Abs. 3 BGB nicht kündigen durfte, weil die Bausparsumme unter Einberechnung der Bonuszinsen erreicht war.

Entscheidend ist, dass die Bonuszinsen nur durch die Willenserklärung des Bausparers entstehen – nämlich wenn der Bausparer entweder einen Verzicht oder die Kündigung erklärt. Diese Erklärungen können nicht von der Bausparkasse durch ihre Kündigung ersetzt werden. Demzufolge bestehen zum Zeitpunkt der Kündigung die Bonuszinsen ohne Willenserklärung des Bausparers nicht und können nicht zur angesparten Bausparsumme hinzugerechnet werden.
weitere Verfahren beim BGH anhängig
Die Frage des Kündigungsrechts von Bausparkassen bei nicht vollständig angesparter Bausparsumme wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt. Daher hat der BGH die Revision zugelassen:

a) mehrere OLG´s: Kündigung unwirksam

Einige Oberlandesgerichte halten die Kündigung der Bausparverträge auch für unwirksam:

 OLG Celle (Urteil vom 14.09.2016 – 3 U 154/16) – BGH (XI ZR 541/16)
 OLG Stuttgart (Urteil vom 30.03.2016 – 9 U 171/15)
 OLG Bamberg (Urteil vom 29.07.2016 – 8 U 11/16)
 OLG Karlsruhe (Urteil vom 08.11.2016 – 17 U 185/15) – BGH (Az unbekannt)

Die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen nicht vor, da die Bausparkasse das Darlehen nicht vollständig empfangen hat. Dies ist erst gegeben, wenn die Bausparsumme erreicht ist, nicht bereits wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif ist.

b) OLG: Kündigung wirksam

Nach Auffassung anderer Oberlandesgerichte ist die Kündigung hingegen für wirksam:
 OLG Hamm (Urteil vom 30.12.2015 – 31 U 191/15)
 OLG Hamm (Urteil vom 22.02.2016 – 31 U 234/15)
 OLG Hamm (Urteil vom 29.02.2016- 31 U 175/15)
 OLG Köln (Urteil vom 15.02.2016 – 13 U 151/15)
 OLG Koblenz (Urteil vom 19.07.2016 – 8 U 11/16)
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Fazit

Jede Bausparkasse hat zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche Bedingungen. Von daher muss in jedem Fall gesondert geprüft werden, welche vertraglichen Vereinbarungen bestehen und ob der Bausparkasse möglicherweise doch ein Kündigungsrecht zusteht.

kostenfreie Ersteinschätzung
Sofern Sie Interesse an einer kostenfreien, ersten Einschätzung Ihrer Angelegenheit haben, übersenden Sie uns bitte das Kündigungsschreiben der Bausparkasse sowie den vollständigen Bausparvertrag-

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

 

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