Bundesgerichtshof BGH setzt Urteil des EuGH um – Widerruf von alten Lebens- und Rentenversicherungen möglich

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Ende 2013 hat der europäische Gerichtshof EuGH festgestellt, dass die Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. nicht europarechtskonform und somit unwirksam ist.
Wir hatten vor einem Monat darüber berichtet.

1.

Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit eines Versicherungsnehmers über die Wirksamkeit der Klausel. Dieser hatte seine 1998 abgeschlossene Lebensversicherung im Jahr 2004 vorzeitig gekündigt. 7 Jahre später, im Jahr 2011, widerrief er und reichte dann Klage ein. Er wollte den Vertrag nunmehr nachträglich rückabwickeln und forderte die eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen zurück. Dabei argumentierte er, die Verträge nach dem Policenmodell seien Europa rechtswidrig und somit sei der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen.
Das bereits beim BGH befindliche Verfahren wurde dem europäischen Gerichtshof EuGH vorgelegt, damit dieses darüber entscheidet, ob die Regelung in § 5a Abs.2 Satz 4 VVG a.F. mit Europarecht vereinbar sein.

Diese Regelung lautete vollständig wie folgt:

(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist 30 Tage. Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. § 5 bleibt unberührt.

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

(3) Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bei Vertragsschluß vereinbart werden. Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf Anforderung, spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen. Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht nach Absatz 1.
Diese Vereinbarkeit mit europäischem Recht hat der EuGH verneint.

Das Verfahren gelangte nun wieder zum BGH zurück. Jener hat mit Urteil vom 7.5.2014, Aktenzeichen IV ZR 76/11 sein Urteil verkündet.

2.

Danach steht Verbrauchern bei Lebensversicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen, welche sie im Zeitraum zwischen dem 29.7. 1994 und dem  31.12.2007 abgeschlossen haben, ein Widerrufsrecht dann zu, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind und womöglich auch nicht alle Verbraucherinformationen übersandt wurden.

3.

Nach Untersuchungen sind offenbar jedoch 80 % der Widerspruchsbelehrungen in den Lebensversicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen fehlerhaft. Darüber hinaus besteht für die Versicherungen das Problem, dass sie den Zugang der vollständigen und notwendigen Vertragsbedingungen und Verbraucherinformation nachweisen muss. Da diese Informationen in der Regel aber per einfachem Brief übersandt wurden, fällt dieser Nachweis wahrscheinlich schwer.

4.

Aufgrund der in den letzten Jahren zu beobachtenden Absenkung des Zinsniveaus in Lebensversicherungen bietet sich daher für die Verbraucher mit derartigen Verträgen die Möglichkeit, diese rückwirkend zu beenden und dazu den gesetzlichen Zinssatz auf die gezahlten Beiträge zu erhalten.

Unter Umständen ergibt sich mit dieser Möglichkeit eine bessere Verzinsung, als sie der Vertrag so ergeben hätte.
Die Möglichkeit des Widerspruchs betrifft auch Verträge, welche bereits gekündigt wurden oder beitragsfrei gestellt wurden.
Eine zeitliche Beschränkung des Widerspruchsrecht ist nicht gegeben.

5.

Ob ein Widerspruch in Ihrem Fall aufgrund einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung möglich ist und ob sich der Widerspruch auch finanziel lohnt , bleibt einer abschließenden Prüfung vorbehalten. Diese Prüfungen führen Verbraucherzentralen als auch entsprechende fachanwaltlich geschulte Rechtsanwälte für Sie durch.

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

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