Pflichtangaben zum Widerrufsrecht – bei deutlichem Hinweis auch außerhalb der Vertragsurkunde ausreichend – Urteil des BGH zu Darlehensvertrag der OSPA Ostseesparkasse Rostock

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Der Bundesgerichtshof BGH hat mit einem neuerlichen Urteil vom 17. September 2019, Az: XI ZR 662/18 weitere Klarheit in Bezug auf die Voraussetzung für das Vorliegen einer einheitlichen Urkunde geschaffen.

Die Darlehensnehmer hatten das bei der Ostseesparkasse Rostock aufgenommene Darlehen widerrufen. Hintergrund des Widerrufs war, dass die im ursprünglichen Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung vollständig gestrichen worden war, nach dieser Urkunde eine Anlage mit der Überschrift “besondere Vereinbarung” gefertigt worden war, in welcher kleingedruck unten Bezug auf eine weitere Anlage genommen wurde, in welcher die vermeintlich richtige Widerrufsbelehrung enthalten war.

Der BGH hat diese Verweisungskette im Ergebnis als rechtskonform eingestuft. Die Widerrufsinformation sei danach wirksamer Bestandteil des schriftlichen Darlehensvertrages geworden. Es gelte danach insoweit das Ein-Urkunden-Modell. In Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung sei geregelt, dass im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs enthalten sein müssten. Durch die Bezugnahmen im Darlehensvertrag auf die Anlage besondere Vereinbarung und dem dortigen Hinweis auf eine abweichende Bestimmung zu der Widerrufsinformation in einer weiteren Anlage sei die Widerrufsinformation tatsächlich Bestandteil des Darlehensvertrages geworden und die Einheitlichkeit der Urkunde gewahrt.

Eine feste körperliche Verbindung der Anlagen mit der Darlehensvertragsurkunde sei nicht erforderlich. Nach der sogenannten Auflockerungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter eine Urkunde erforderlich, wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt.

Der Bundesgerichtshof stellt bei der Bewertung dieser Fakten auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ab, von dem erwartet werden kann, dass er den Text eines langlaufenden Darlehensvertrages sorgfältig durchliest und dabei auch hinreichend deutliche Bezugnahmen auf Anlagen zu den Darlehensvertrag zur Kenntnis nimmt.

Bei diesen Voraussetzungen sei die Gestaltung der Vertragsurkunde selbst mit der Doppelverweisung auf eine jeweilige Anlage im Ergebnis nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht zu beanstanden.

Selbst wenn der BGH mit diesem Urteil von seinen eigenen Voraussetzungen Abweicht, welche für nicht körperlich verbundene Urkunden aufgestellt wurden, so ist mit diesem Urteil im Grunde genommen das ein Urkundenmodell beerdigt worden, da es mit der jetzigen Entscheidung nicht auf die Art der Darstellung mehr ankommt, sondern auf die Möglichkeiten der Wahrnehmung der in Bezug genommenen Urkunden, hier der Widerrufsbelehrung.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

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