Schadenersatz wegen Ausfall des gewerblich genutzten Telefonanschlusses

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Die Funktionsfähigkeit des Telefonanschlusses ist für viele selbständige Unternehmer äußerst wichtig. Eine Telefongesellschaft wurde zu einer Schadenersatzzahlung verurteilt, da ein  Versicherungsmakler 7 Wochen auf die Umstellung seines Telefonanschlusses warten musste.
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat die Telefongesellschaft daher mit Urteil vom 11.06.2008 zur Zahlung von  ca. 13.500 € Schadenersatz für den Ausfallzeitraum verurteilt.

Sachverhalt:

Im konkreten Fall ging es um einen gewerblichen Telefonanschluss. Der Unternehmer hatte bei seiner Telefongesellschaft die Umschaltung seines Telefonanschlusses in sein neues Büro innerhalb der gleichen Stadt per Fax beantragt. Tatsächlich war der Anschluss erst nach etwa sieben Wochen nutzbar. In dieser Zeit war sein Geschäft nicht erreichbar. Der Unternehmer hat vor Gericht seine Umsatzzahlen für den fraglichen Zeitraum über mehrere Jahre dargelegt und somit Gewinneinbußen belegt.

Die Telefongesellschaft hatte behauptet, sie hätte nicht genau gewusst, wo sich der Anschluss in den Räumlichkeiten genau befindet und somit die lange Bearbeitungszeit begründet.

Entscheidungsgründe:

Die Telefongesellschaft ist zur Zahlung von knapp 13.500,00 €, wie beantragt, verurteilt worden. Das Umschalten des Anschlusses hat zu lange gedauert und war durch die Telefongesellschaft pflichtwidrig verursacht worden. Insbesondere komme es für die Umschaltung nicht darauf an, wo die, sogenannte TAE-Dose, im Endeffekt liege. Der Telefongesellschaft sei zudem bekannt gewesen, dass es sich um einen geschäftlich genutzten Anschluss handelt und dieser auch die Bedeutung der Telekommunikation und ihrer ständigen Aufrechterhaltung im geschäftlichen als auch im privaten Bereich bekannt sei. Solch lange Bearbeitungszeiten stellen einen gravierenden Pflichtenverstoß dar.

Die in den AGB´s der Telefongesellschaft enthaltene Haftungsbeschränkung sei ohne Belang. Es liege gerade kein Fall einfacher Fahrlässigkeit vor, die Pflichtverletzung betrifft eine Kardinalpflicht aus dem Telekommunikationsvertrag. Dem Kläger sei daher Schadenersatz zu erstatten. Der Schaden berechnet sich gemäß § 287 ZPO durch Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des Gerichts. Nach dem vorgelegten Umsatz und den darauf abgeleiteten Gewinnzahlen ist ein Gewinnrückgang in dem fraglichen Zeitraum von 7 Wochen belegt worden.

Das Gericht hat dem Kläger daher Schadenersatz in voller Höhe, wie beantragt, zugebilligt.

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Spiegelberg

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