Verluste durch Betrug im Online-Banking Verfahren – wann muss die Bank/Sparkasse mir meinen Schaden ersetzen?

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Die Anzahl betrügerische Aktionen zulasten von Bankkunden im Online Banking nimmt deutlich zu, auch die Schadenssummen im einzelnen. Nachfolgend werden wir die Zusammenhänge darstellen und exemplarisch aufziehen, unter welchen Umständen Sie einen Ersatzanspruch gegen die Bank/Sparkasse haben könnten.

1.
Banken und Sparkassen versprechen gerne die hohe Sicherheit ihrer Zahlungssysteme, sei es das Kartenzahlungssystem oder das Online- Banking Verfahren.

Eine hohe Sicherheit bedeutet jedoch immer hohen (finanziellen und zeitlichen) Aufwand. Mit den damit verbundenen Vorkehrungen und Aufwendungen wären diese Zahlungssysteme jedoch nicht mehr praktikabel und alltagstauglich.

Die enorme Anzahl der mittlerweile auftretenden Schadensfälle weist somit darauf hin, dass die Systeme eben nicht vollständig sicher sind. Dabei gehen die Betrüger natürlich auch unter Nutzung aller technischer Möglichkeiten und hochqualifiziert vor, sodass selbst kritische Nutzer von derartigen Betrugsfällen betroffen sind.

Viele Kunden erhalten bspw. Anrufe mit Telefonnummern, welche mit der ihnen bekannten und teilweise auch im Handy eingespeicherten Nummer ihres Kreditinstituts übereinstimmt. In anderen Fällen werden die per SMS versandten TAN-Nummern (TransAktionsNummer) abgefangen und mit zutreffenden Konto-Zugangsdaten des Kunden zu Überweisungen zulasten des Kunden genutzt. Wiederum weitere Möglichkeiten ergeben sich, wenn E-Mails verfasst werden, die täuschend ähnliches Aussehen als kämen sie von der eigenen Bank.

Es lässt sich im Schadensfall schwer nachvollziehen, wie die späteren Täter an die eigenen, persönlichen Daten und auch Zugangsdaten kommen. Dies ist natürlich auch durch Eindringen in die Datenbanken der Banken und Sparkassen als auch durch die unbemerkte Platzierung von Ausforschungsprogrammen auf dem Rechner des Kunden (Trojaner) möglich.

2.

Fallübergreifend lässt sich festhalten, dass die Entscheidungen der Gerichte stets auf dem Sachverhalt des jeweiligen Einzelfalles beruhen. Daher ist es wichtig, dass dieser Sachverhalt im Schadensfall durch die Dokumentation der besuchten Internetseiten (Chronik/Verlauf im Browser), Sicherung/Screenshot der anrufenden Telefonnummer sowie der eigenen Aktivitäten, sprich, ob zur besagten Tatzeit der Kunde überhaupt die Überweisung vornehmen konnte.

Die Banken/Sparkassen sind dann nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Kunde seine Sorgfaltspflichten im Umgang mit den Daten beim Online-Banking grob fahrlässig verletzt hat. Also immer dann, wenn der Geschehensablauf so ungewöhnlich und abweichend vom sonstigen Geschehen ist, dass der Kunde hätte stutzig werden müssen. Die Banken und Sparkassen verweisen zu diesem Punkt häufig auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort werden in Bezug auf das Online-Banking die Sorgfaltspflichten der Kunden  im Umgang mit den Daten dargestellt, die ausreichende eigene Sicherung des Computers durch den Kunden selbst verlangt und beispielsweise auch darauf hingewiesen, dass Anfragen oder Kontaktaufnahmen der Bank nur auf den von der Bank/Sparkasse zur Verfügung gestellten Zugangswegen erfolgen werden.

3.

Mittlerweile gibt es zu einzelnen, häufiger vorkommenden Fallgestaltungen gerichtliche Urteile, die eine grobe Einschätzung, ob eine Schadenersatzverpflichtung der Bank/Sparkasse besteht oder der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat und kein Anspruch hat,  erleichtern.
Nachfolgend einige dieser Fallgestaltungen, in denen ein Anspruch gegenüber der Bank schwer durchsetzbar sein dürfte:

– Herausgabe von PIN/TAN an einen unbekannten Anrufer, selbst wenn dieser vorgibt, von der Bank zu sein und über einige richtige Daten des Nutzers verfügt.

– Aufforderung zur  Eingabe von einer erheblichen Anzahl von TAN – Nummern, um eine Systemumstellung vorzunehmen

– Aufforderung zur Vornahme einer Testüberweisung

– Aufforderung zur Erneuerung von Sicherheitseinstellungen durch klicken auf ein gesondertes Feld zur Generierung einer TAN per SMS

– Anklicken eines per SMS übersandten Links zur Aktualisierung/Reaktivierung des Kontos.

– Dateneingabe aufgrund einer zugesandten E-Mail, welche erkennbar als nicht von der Bank einzustufen ist

Wichtig ist zudem, dass der Vorgang der Bank so schnell wie möglich anzuzeigen ist. Erfolgen derartige Vorgänge am Wochenende, besteht bei schnellem und nachdrücklichem Handeln eine gute Möglichkeit, noch vor Ausführung der 1. Überweisungen am Montag vormittag diese durch die eigene Bank stoppen zu lassen.

Bedenken Sie bitte auch, dass die Schilderung gegenüber der Bank wichtig und richtig sein muss im Hinblick auf die Einschätzung, ob grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Unsere Empfehlung ist daher, sich anwaltlicher Unterstützung zu bedienen, um nicht im Vorfeld gegenüber der Bank zu schnell, inhaltlich unzureichend/widersprüchlich und somit fehlerhaft zu agieren. Schadensersatzansprüche können dann bereits deswegen verloren sein.

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Holger Spiegelberg, Rechtsanwalt
Energierecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rostock

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