Widerrufsbelehrung bei Darlehensverträgen der SEB-Bank aus 2007 unrichtig

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Ab Mitte  2002 hat der Gesetzgeber sogenannte Musterwiderrufsbelehrungen erstellt. Deren Verwendung führt dazu, dass diese Widerrufsbelehrung den Schutz des Gesetzes genießt und selbst dann als richtig gilt, auch wenn sie inhaltlich falsch sein sollte. Dieser Schutz des Verwenders gilt aber nur dann, wenn die Widerrufsbelehrung zu 100 % übernommen wird. Die SEB-Bank hat eine eigene Belehrung gestaltet
– sowohl inhaltlich als auch dem äußeren Erscheinungsbild nach. Damit fällt diese Belehrung bereits nicht mehr unter den Schutz des Gesetzgebers. Die Widerrufsbelehrung ist somit anhand der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Gesetze zu prüfen.

keine drucktechnisch deutliche Darstellung

Die uns vorliegende Belehrung der Bank ist vom übrigen Vertragstext kaum zu unterscheiden. Vielmehr fügt sich die Belehrung in den Vertragstext ohne gesonderten Hinweis, größere Schrift, Einrahmungen etc. nahtlos ein. Der Gesetzgeber verlangt aber eine deutliche Gestaltung, dass der Kunde sein Recht auf Widerruf auch erkennen kann.

Dieses Ziel wird mit der Widerrufsbelehrung der SEB-Bank nicht erreicht. Bereits aus diesem Grund ist die Belehrung falsch und eröffnet die Möglichkeit des Widerruf.

Verbundener Vertrag

Die Belehrung der SEB-Bank enthält zudem keine weitere Informationen, die mit dem konkreten Vertragschluss  in Zusammenhang stehen. Mit dem Vertrag wurde in unserem Fall eine Restschuldversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung mit einem Beitrag von ca. 3000 € soll den Todesfall und eine evtl. dann gefährdete Rückzahlung absichern. Dies wäre im Ergebnis auch weitaus preiswerter mit einer normalen Risiko-Lebensversicherung für 7 € im Monat möglich gewesen.

Die Widerrufsbelehrung enthält aber keinen Hinweis darauf, dass mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch der Restschuldversicherunsgvertrag wegfällt.

Der BGH hat grundsätzlich zu dieser Vertragskonstellation  eindeutig festegstellt, dass Kreditvertrag und Restschuldversicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden und daher verbundene Verträge sind.

Daher ist auch die Widerrufsbelehrung zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs inhaltlich falsch, da wesentliche Belehrungsinhalte fehlen.

keine Frist für einen Widerruf

Der Widerruf kann auch noch nach vielen Jahren erklärt werden. Der Vertrag wird dann, unter Berücksichtigung und Berechnung der erbrachten Leistung und der Nutzungsentschädigung, von der Bank abgerechnet. Für viele Bankkunden ist dies eine Möglichkeit, eine Umschuldung zu einem Kredit mit besseren Zinsen vorzunehmen, dabei jedoch die Vorfälligkeitsentschädigung der alten Bank zu umgehen oder aber ein unliebsame weil teuere Restschuldversicherung loszuwerden.

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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