Widerspruch gegen Kündigung der Bausparkasse nach §§ 313, 314, 488 Abs. 3, 489 Nr. 1 Nr. 2 BGB

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Wer dachte, die Kündigungswelle der Bausparkassen sei durch die Urteile des Bundesgerichtshofes BGH ausgelaufen, der sieht sich eines besseren belehrt. Mittlerweile sind nunmehr wohl nahezu alle deutschen Bausparkassen wie

  • Aachener Bausparkasse AG (vormals: HUK Coburg Bausparkasse)
  • Alte Leipziger Bauspar AG
  • BHW Bausparkasse AG
  • BSQ Bauspar AG
  • Debeka Bausparkasse AG
  • Deutsche Bausparkasse Badenia  AG
  • Deutscher Ring Bausparkasse AG
  • LBS Landesbausparkasse
  • LBS Nord, LBS West, LBS Ost, LBS Bayern
  • Schwäbisch Hall AG
  • SIGNAL IDUNA Bauspar AG
  • Wüstenrot Bausparkasse AG

dazu übergegangen, sich beispielsweise durch Tarifwechselangebote oder Kündigungen von gut verzinsten alten Bausparverträgen zu lösen. Dies erfolgt nur selten berechtigt, manchmal recht fragwürdig, oft jedoch unberechtigt.

Grund dafür ist die weiterhin anhaltende Niedrigzinsphase. Viele Altverträge haben eine hohe Guthabenverzinsung von 2 bis 4 %. Den Bausparkassen fällt es schwer, diese Guthabenzinsen zu erwirtschaften. Daher müssen die gut verzinsten Altverträge gekündigt werden, um das Überleben der Bausparkassen zumindest noch eine gewisse Zeit zu sichern. Diese Kündigungen sind aber zum Nachteil der Bausparer.

  1. unterschiedliche Kündigungsgründe

Trotz der zugunsten der Bausparkasse ergangenen jüngsten BGH-Entscheidung vom 21.02.2017 sollten Bausparer die Kündigung nicht einfach akzeptieren. Stets ist die Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen. Daher muss genau betrachtet werden, aus welchem Grund die Bausparkasse gekündigt hat.

 

a) 10 Jahre nach Zuteilungsreife, § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Zuteilungsreife Bausparverträge dürfen nach 10 Jahren gekündigt werden.

Nach den Entscheidungen des BGH (Urteile vom 21.02.2017 – XI ZR 282/16, XI ZR 185/16)  darf die Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen, wenn

  • das Bausparguthaben die Bausparsumme (ohne Bonuszinsen!) übersteigt oder
  • der Bausparer 10 Jahre nach der ersten Zuteilungsmöglichkeit das Darlehen immer noch nicht abgerufen hat.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Bausparkasse in Zukunft vermehrt darauf berufen werden.

Ausnahme: Ist im Vertrag ein Bonuszins vereinbart, kann die Bausparkasse erst 10 Jahre nachdem der Kunde die Voraussetzungen für den Bonus erfüllt hat kündigen.


b) Kündigung gemäß §§ 490 Abs. 3, 313, 314 BGB

Einige Bausparkassen kündigen aber bereits vor Ablauf der 10-jährigen Zuteilungsreife.

Die Aachener Bausparkasse ist derzeit kreativ und hat sich einen „neuen“ Kündigungsgrund ausgedacht. Die Vorgehensweise ist unter den Bausparkassen bislang einzigartig. Gleichzeitig werden die Bausparer unter fragwürdiger Weise unter Druck gesetzt:

„Verhalten sich die Inhaber hoch verzinslicher, mit den aktuellen finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht mehr zu vereinbarender Bausparverträge nicht dementsprechend, so schädigt dies nicht nur die Bausparkasse, sondern auch die gesamte Bausparergemeinschaft.“

„Zunächst dürfen wir Ihnen versichern, dass es nicht unser primäres Anliegen ist, Bausparverträge langjähriger Kunden zu kündigen. Vielmehr verfolgen wir vorrangig das Ziel, eine überschaubare Anzahl von Alt-Bausparverträgen, die das Bausparkollektiv überproportional belasten, zu dessen Schutz in einen zeitaktuellen Tarif umzustellen.“ 

Das Schlimme daran ist: Die Bausparkasse trägt selbst dazu bei, das Vertrauen der Bausparer in einen Bausparvertrag zu beschädigen. Der Bausparer erwartet, dass die Bausparkasse die Verträge auch in Krisenzeiten einhält. Die Bausparkasse legt jedoch die Niedrigzinsphase zu Lasten der Bausparer aus und schiebt so ihnen den Schwarzen Peter zu. In der Hochzinsphase waren die Bausparverträge ein lukratives Geschäft, mit dem die Bausparkassen viel Geld verdient haben. Nunmehr sind die Kunden der Altverträge nicht mehr erwünscht. Dies stellt keine vertrauensvolle Kundenbeziehung dar. Der blanke Hohn.

Zunächst erhält der Bausparer von der Aachener Bausparkasse ein „Tarif-Update“. In dem  Schreiben fordert die Bausparkasse die Bausparer auf, entweder ein Tarifwechselangebot mit deutlich geringerer Guthabenverzinsung (0,15 % statt 2 bzw. 4 %) anzunehmen oder sich das Bausparguthaben auszahlen zu lassen. Sofern dieses Angebot nicht innerhalb einer 2-Wochen-Frist angenommen wird, drohte die Bausparkasse die Kündigung an. Die Fortsetzung der Verträge sei ihr wegen der Niedrigzinsphase nicht länger zumutbar.

Nach Ablauf der Frist werden die Bausparer erneut angeschrieben. Da die Bausparer das Angebot zur Vertragsanpassung nicht angenommen haben, kündigt die Aachener Bausparkasse nach

  • 313 Abs. 1 BGB wegen Wegfall bzw. Störung der Geschäftsgrundlage
  • 314 BGB aus wichtigem Grund

Der BGH (Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 272/16) hat festgestellt, dass die Änderung des allgemeinen Zinsniveaus kein wichtiger Grund ist. Das Risiko einer solchen Änderung liegt bei der Bausparkasse. Ein Verbraucher geht eine feste Zinsvereinbarung gerade ein, um ein solches Zinsrisiko für sich zu beschränken. Eine Kündigung nach § 313 BGB wollten die Richter zwar nicht gänzlich ausschließen. Allerdings muss die Bausparkasse zunächst eine Anpassung des Vertrages durch Herabsetzung des Guthabenzinses vornehmen. Nur wenn dieser Schritt nicht möglich oder zumutbar ist, kommt eine Kündigung überhaupt in Betracht. Auch dann ist aber noch zu prüfen, ob eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt. Dies ließen die Richter in ihrem Fall offen, da es schon an der (vorrangigen) Vertragsanpassung fehlte. An einer Kündigung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage sind hohe Anforderungen zu stellen. Es ist insbesondere fraglich, ob die Zinsentwicklung Teil der Geschäftsgrundlage geworden ist.

Des Weiteren könnte ein Kündigungsrecht entfallen, wenn der Bausparvertrag von Anfang an als reine Vermögensanlage vermittelt wurde und es von vornherein nicht auf die Inanspruchnahme des Darlehens ankam.

Daher dürften die derzeit mit Hinweis auf §§ 313, 314 BGB ausgesprochenen Kündigungen nach unserer Einschätzung unzulässig sein. Zudem haben verschiedene Gerichte eine Kündigung nach §§ 313, 314 BGB für unwirksam erklärt:

 

c) Vollbesparung / Übersparung ohne Bonuszinsen, § 488 Abs. 3 BGB

Vollständig angesparte bzw. übersparte Bausparverträge dürfen seitens der Bausparkasse gekündigt werden.

 

d) Vollbesparung mit Einberechnung der Bonuszinsen, § 488 Abs. 3 BGB

Teilweise erfolgt die Kündigung unter Berufung auf § 488 Abs. 3 BGB, weil die Bausparsumme unter Einberechnung der Bonuszinsen erreicht ist.

Das OLG Celle (Urteile vom 14.09.2016 – 3 U 207/15, 3 U 230/15, 3 U 37/16, 3 U 38/16, 3 U 86/16, 3 U 136/16, 3 U 154/16, 3 U 166/16) hat zu Gunsten der Bausparer entschieden, dass die BHW die Bausparverträge nach § 488 Abs. 3 BGB nicht kündigten durfte, weil die Bausparsumme unter Einberechnung der Bonuszinsen erreicht war. Entscheidend für das Entstehen der Bonuszinsen ist eine eigene Erklärung des Bausparers (Verzicht oder Kündigung), die jedoch regelmäßig gar nicht vorliegt. Seine Erklärung kann auch nicht einfach durch die Auszahlung der Bonuszinsen auf Initiative der Bausparkasse ersetzt werden.

Am 25.07.2017 sollte der BGH (XI ZR 537/16, XI ZR 540/16) genau zu dieser Fallgestaltung “Bonuszinsen “entscheiden. Die BHW verhinderte eine entgültige Entscheidung aufgrund einer außergerichtlichen Einigung.

e) Kündigung wegen Verzug / Ratenrückstand

Eine Kündigung wegen Verzug oder Ratenrückstand ist nach den Bedingungen des Tarifs wirksam. Dies muss man individuell prüfen.

Gegebenenfalls können Bausparer vorsorgen, indem sie rechtzeitig die Sparraten anpassen.

 

  1. Was können Sie tun?

 a) Alternativangebote genau prüfen

Bausparkassen versuchen, die Kunden mit vermeintlich attraktiven Alternativangeboten („Tarif-Update“, Prämien, Sonderzahlungen) die Bausparer aus den Altverträgen zu locken. Es ist unwahrscheinlich, dass die Bausparkasse hochverzinste Altverträge durch ein noch besseres Angebot eintauscht. Die Angebote sollten Sie daher genau prüfen und gegebenenfalls ablehnen.

b) Widerspruch der Kündigung

Wir raten Ihnen, die Kündigung eingehend zu prüfen und jedenfalls schriftlich zu widersprechen, sofern Sie an Ihrem Bausparvertrag weiter festhalten wollen.

 

Musterbrief   1 :         Widerspruch gegen Kündigung der Bausparkasse gemäß  §§ 313, 314 BGB

Musterbrief  2 :         Widerspruch gegen Kündigung der Bausparkasse gemäß § 488 Abs. 3 BGB

Musterbrief  3 :          Widerspruch gegen Kündigung der Bausparkasse gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB

 

c) Widerspruch gegen Auszahlung des Bausparguthabens

 

Sofern die Bausparkasse das Bausparguthaben auf Ihr Konto ausgezahlt hat, sollten Sie der Kündigung und der Auszahlung dringend schriftlich widersprechen und eine Bankverbindung zur Rücküberweisung anfordern (vgl. Musterbrief). Keinesfalls sollten Sie das Geld für andere Zwecke verwenden. Ansonsten können Sie das Geld später nicht wieder einzahlen, wenn Sie eine Bankverbindung erhalten oder die Kündigung als unwirksam anerkannt wird. Des Weiteren sollten Sie später in der Lage sein, zusätzlich die Regelbeiträge einzahlen zu können, die Sie sonst monatlich an die Bausparkasse überwiesen haben. Teilweise vergehen einige Monate bis zur Entscheidung über Wirksamkeit und Unwirksamkeit der Kündigung und dann summiert sich der Nachzahlungsbetrag auf einen hohen Betrag, der dann auf einmal gezahlt werden muss. Für den Fall der Nichtzahlung des rückständigen Regelsparbetrages könnte die Bausparkasse dann gegebenenfalls den Vertrag kündigen.

d) Verrechnungsscheck – Vorsicht !!

Des Weiteren sollten Sie den Verrechnungsscheck nicht voreilig einlösen. Dies könnte als Zustimmung zur Auflösung des Bausparvertrages gewertet werden. Wenn der Scheck eingelöst und danach der Kündigung widersprochen wird, könnte das die Bausparkasse als Verwirkung bzw. Rechtsmissbrauch oder derartiges werten.

Vielmehr sollten Sie zuerst der Bausparkasse per Einschreiben mit Rückschein mitteilen, dass Sie die Kündigung widersprechen und den Verrechnungsscheck nicht akzeptieren. Teilen Sie weiterhin mit, dass das Einlösen des Schecks kein Anerkenntnis der Kündigung ist und fordern Sie eine Bankverbindung zur Rücküberweisung an. Danach können Sie beispielsweise das Guthaben auf ein Tagesgeldkonto anlegen und das Geld zeitnah zurückzahlen, wenn Sie die Bankverbindung erhalten oder die Kündigung als unwirksam anerkannt wird.

Beim Verrechnungsscheck erhalten Sie kein Bargeld, sondern Sie müssen damit zu Ihrer Bank gehen, damit der Betrag auf Ihrem Konto gutgeschrieben wird. Einen Verrechnungsscheck erkennen Sie an dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“. Beachten Sie zudem, dass ein Verrechnungsscheck von jedermann eingelöst werden kann, ohne dass nach einer Berechtigung gefragt wird. Daher muss er sicher aufbewahrt werden.

 

  1. kostenfreie Erstberatung

Jede Bausparkasse hatte zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche Bedingungen. Von daher muss in jedem Fall gesondert geprüft werden, welche vertraglichen Vereinbarungen bestehen und ob die Kündigung wirksam ist.

Sofern Sie Interesse an einer kostenfreien Erstberatung (welche auch die Deckungsschutzanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst) haben, bitte ich den

 

      ———————->Fragebogen

 

auszufüllen und mit den wesentlichen Unterlagen an uns zu senden.

 

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Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.

Telefon: 0381 / 440 777 0
E-Mail: info@ra-spiegelberg.de

Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

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  • Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

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