Widerruf von Darlehensverträgen mit Banken und Sparkassen – Pflichtangabe zur Gebäudeversicherung und zur Abtretung irreführend.

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Eine aus unserer Sicht weitreichende Entscheidung ist durch das Oberlandesgericht Düsseldorf am 30.6.2017 gefällt worden.
Ein Kernpunkt der Auseinandersetzung des Verfahrens war, dass laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank der Darlehensnehmer zwingend verpflichtet war, eine Gebäudeversicherung abzuschließen.

In den Vertragsunterlagen selbst war von einer solchen Verpflichtung aber keine Rede. Vielmehr enthielt der Vertrag nur eine lapidare Formulierung, dass sich auch Kosten für eine Gebäudeversicherung ergeben können.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Formulierung in den Verträgen der betroffenen Bausparkasse – im Gegensatz zur Vorinstanz Landgericht Mönchengladbach – als nicht gesetzeskonform angesehen. Nach Darstellung des Oberlandesgericht beginnt die Widerrufsfrist für die Verbraucher erst dann zu laufen, wenn er alle erforderlichen Pflichtangaben zum Darlehensvertrag – unter anderem auch die zum verpflichteten Abschluss weiterer Verträge wie der Gebäudeversicherung – in der Vertragsurkunde, seinem Antrag oder in den entsprechenden Abschriften erhalten hat.

Vorliegend verlangte die Bausparkasse den zwingenden Abschluss einer zusätzlichen Versicherung, weswegen diese Information als Pflichtangabe in den Vertragsunterlagen zu finden sein musste.

Weil diese Pflichtangabe jedoch fehlte, hat die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen. Eine Rückabwicklung ist heute noch möglich.

Es kam somit in keiner Weise darauf an, ob daneben womöglich die Widerrufsbelehrung falsch oder richtig war. Entscheidend war, dass die Widerrufsfrist mangels vollständiger Information über sämtliche Pflichtangaben noch gar nicht zu laufen begonnen hatte.

Folglich konnten die Darlehensnehmer ihren Vertrag widerrufen und kamen somit in die Vorteile der zinsgünstigen  Umschuldung sowie des Nutzungsersatz.

Bei Durchsicht  vieler Verträge haben wir festgestellt, dass fast ausnahmslos die (Bau-) Sparkassen und Banken diese Pflichtangaben in ihren Verträgen mangelhaft darstellten.
Von daher hat bei vielen Verträgen die eigentliche Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen. Daher besteht  für diese Verträge noch die Möglichkeit, diesen Vertrag durch Widerruf rückabzuwickeln.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

 

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