Das Landgericht Bochum verkündete am 14.9.2015 (Aktenzeichen I-1 O 68/15) ein Urteil zu Vorfälligkeitsentschädigung bei Forwarddarlehen, welche zwar abgeschlossen wurden, aber noch nicht ausgezahlt wurden. Der noch bestehende Darlehensvertrag, welcher mit dem Forwarddarlehen abgelöst bzw. weitewrgeführt werden sollte, war zwischenzeitlich gekündigt worden.
Sofern es sich beim Forward-Darlehen um die Verlängerung eines bereits bestehenden Darlehens handle, zähle laut Landgericht Bochum der Tag, an dem die Zinsvereinbarung mit der Bank getroffen wurde.
Grundlage ist § 489 Abs. 1 S. 2 BGB . Dort heißt es: “Wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.”
Ein weiteres Problem bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei zukünftigen Zahlungsreihen im Rahmen von Forwarddarlehen ist, dass die zukünftigen Wiederanlagenzinsen, welche in diese Berechnung einfließen, im Zeitpunkt der Berechnung nicht feststehen und daher die Berechnung an sich erst nach Ablauf des Zinsbindungszeitraumes verbindlich vorgenommen werden kann.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock