Abrechnung eines gekündigten Leasingvertrages bei Verletzung eines Drittkäuferbenennungsrechts

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Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 27.9.2016, Az. 8 U 93/14 über einen aus wichtigem Grund gekündigten Leasingvertrag zu entscheiden. Es handelte sich um ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Bei einem solchen Leasingvertrag findet eine Restwertabrechnung nicht statt. Verwertungsrisiko und Verwertungschancen liegen in diesem Falle allein beim Leasinggeber und dieser ist auch nicht verpflichtet, den Leasingnehmer an einem durch Veräußerung des Fahrzeugs nach Vertragsablauf erzielten Gewinn zu beteiligen.

Der zugrunde liegende Leasingvertrag hatte bei Abrechnung nach Kündigung durch den Leasinggeber folgende Bedingungen:

– Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs sofort nach Vertragsende
– Anspruch auf Leasingsentgelt bis zur Rückgabe des Fahrzeugs …
– Anspruch auf den Abrechnungswert.

Der Abrechnungswert ergibt sich aus der Summe der vom Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung bis zum vereinbarten Vertragsende noch ausstehenden Leasingraten zuzüglich des vertraglich vereinbarten Restwert ist. Ersparte Finanzierungskosten werden hierbei berücksichtigt und kommen dem Leasingnehmer zugute, indem die vorgeschriebenen Leasingraten und der Rest Wert auf den Zeit der vorzeitigen Vertragsbeendigung abgezinst werden. Die Abzinsung erfolgt zu dem Zinssatz, der dem Refinanzierungssatz bei Vertragsbeginn entspricht. Abgezinst werden nur die Nettowerte (ohne Umsatzsteuer).

Grundsätzlich ist der Leasinggeber verpflichtet, die bestmögliche Verwertung der zurückgegebenen Leasing Sache vorzunehmen. Dazu dient in der Regel auch das sogenannte Drittkäuferbenennungsrecht. Mit diesem hat der Leasingnehmer die Möglichkeit, einen Dritten zu benennen, der das Fahrzeug nach Ende des Leasingsvertrages erwirbt. Verstößt der Leasinggeber gegen diese Regelung und ermöglicht er dem Leasingnehmer eine derartige Veräußerung des Fahrzeuges nicht, so ist im Rahmen der Schadensberechnung das Fahrzeug zum Verkehrswert (Händlerverkaufspreis) einzustellen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Leasingnehmer diesen Preis erzielt hätte, wenn er von seinem Drittkäuferbenennungsrecht Gebrauch gemacht hätte.

Die Leasinggeberin hatte im vorliegenden Fall dagegen verstoßen und dem Leasingnehmer gerade nicht die Gelegenheit gegeben, einen Dritten als Käufer zu benennen.

Vor diesem Hintergrund nahm das Gericht eine Neuabrechnung des Vertrages unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des Fahrzeuges vor, wodurch sich die Forderung gegenüber dem Leasingnehmer um etwa 5000 € und somit erheblich reduzierte.

Der Leasinggeber muss dem Leasingnehmer bei fristloser Beendigung des Vertrages und sofortiger Herausgabe das Fahrzeug grundsätzlich Aber keine Möglichkeit der Reparatur des (ggf. beschädigten )Fahrzeuges einräumen.

Das Urteil macht somit deutlich, wie im Falle der vorzeitigen fristlosen Beendigung eines Leasingvertrages grundsätzlich abzurechnen ist und welche Folgen ein Verstoß gegen das Drittkäuferbenennungsrecht bei der Fahrzeugbewertung hat.

Es lohnt sich daher in jedem Fall, bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages die Abrechnung der Leasinggesellschaft kompetent prüfen zu lassen.

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
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