Bislang konnte man anonyme Barzahlungen bis zu einem Betrag von 15.000 € durchführen. Diese Grenze wurde nun mit der Umsetzung der 4. EU Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht auf 10.000 € gesenkt (genau 9.999,99 €). Der Grund für diese Abänderung war laut des Gesetzesentwurfes die mit hohen Barzahlungen verbundenen Risiken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Zukünftig müssen die sogenannten Güterhändler (u.a. Kunsthändler, Antiquitätenhändler, Goldhändler) bei Beträgen von 10.000 € und mehr bestimmte geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten erfüllen, insbesondere muss sich der Zahlungswillige ausweisen.
Angeblich dürfen die so erfassten Daten nur zum Zwecke der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet werden. Danach gehen diese Daten das Finanzamt nichts an. Ob dies jedoch dauerhaft zu bleibt, ist zu bezweifeln.
Nicht verwechselt werden darf diese Regelung mit der seit Monaten bereits diskutierten Obergrenze für Barzahlungen von 5000 €. Sofern eine solche Regelung kommt, sind Barzahlungen überhaupt und generell nur bis zu einem Betrag von 5.000 € erlaubt. Alle anderen Zahlungen müssen dann über die Bank/Sparkasse oder eine andere Zahlungdienstleistungsstelle abgewickelt werden.
Mit der jetzigen Regelung geht es zunächst nur um die Identifizierung der jeweiligen Person.
Es stellt sich aber die Frage, ob die mit dieser Regelung bezweckte Zielrichtung auch den Zweck ereicht. Es gibt diesbezüglich keine belastbaren Gutachten, welche Beträge aufgrund von Barzahlung zu Terrorismusfinanzierung verwendet werden.
Aus Sicht von Experten ist dies nur ein weiterer Schritt, die Überwachung des Geldverkehrs und somit im Wesentlichen die Überwachung der Bevölkerung weiter voranzutreiben.
Ob im letzten Schritt ein Bargeldverbot kommt, wies bereits von der EU in Planungen vorgesehen ist, wird sich zeigen. Mit dem Bargeldverbot ließe sich die vollständige Kontrolle des Zahlungsverkehrs einzelner Personen sicherstellen und nicht zuletzt auch verhindern, dass es zu dem sogenannten Banken Ran kommt.
Banken und Sparkassen, die im Vergleich zu den anvertrauten Geldern nur einen Bruchteil davon als Barreserve vorhalten, würden sich keinen direkten Auszahlungsforderungen ihrer Kunden ausgesetzt sehen.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock