Grundsätzlich ist es der Bank möglich, ein Darlehen dann fristlos außerordentlich zu kündigen, wenn die Erfüllung der Darlehensverbindlichkeiten durch den Darlehensnehmer aus wirtschaftlichen Gründen gefährdet ist. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob die Gefährdung bereits vor oder erst nach der Ausreichung der Darlehensmittel erfolgt.
Hat die Bank bereits vor Abschluss des Kreditvertrages Kenntnisse von wirtschaftlichen Schwierigkeiten, so kann sie sich im Rahmen einer Kündigung nach Vertragsschluss darauf nicht mehr berufen. Ist das Darlehen bereits ausgereicht, so ist der Bank eine Kündigung nur noch nach einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen auch das Darlehensnehmer möglich.
Die Kündigung kann sich dabei auf die gesamte Geschäftsbeziehung zum Darlehensnehmer beziehen. Sie kann sich aber auch auf einzelne Teilbereiche, sprich einen einzelnen Darlehensvertrag, erstrecken.
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durch die Bank ist stets eine umfassende Interessenabwägung. Nach einer solchen Interessenabwägung muss es der Bank unzumutbar sein, die Geschäftsbeziehung, auch nur teilweise, fortzusetzen. An dieser Stelle hat eine Bank einen erhöhten Begründungsaufwand. In einem späteren gerichtlichen Verfahren kann eine derartige Entscheidung der Bank vollständig überprüft werden.
Die Bank ist jedoch nicht verpflichtet, den Eintritt der tatsächlichen Vermögensverschlechterung abzuwarten. Auch wenn eine solche Verschlechterung einzutreten droht, kann die Bank ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
In der Tendenz wird eine fristlose Kündigung dann als gerechtfertigt angesehen, wenn durch das weitere Belassen der Darlehensmittel beim Darlehensnehmer die Rückzahlung des Darlehens so stark gefährdet wird, dass ein weiteres Überlassen der Darlehensmittel beim Schuldner nicht zumutbar ist.
Eine Kündigung als gerechtfertigt angesehen hat die Rechtsprechung bei einer Aufhebung des Kaufvertrages über das zu finanzierende und als Sicherheit vorgesehene Objekt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt auch vor bei unmittelbar drohender Gefahr eines Konkurses wegen Zahlungsunfähigkeit. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt auch dann vor, wenn der Darlehensnehmer zur Leistung des Offenbarungseides geladen ist. Einen wichtigen Grund stellt es ebenso dar, wenn der Schuldner mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Höhe von mindestens 10 % der Darlehensschuld in Verzug gerät.
Die Bank hat jedoch stets alle individuellen Umstände gründlich abzuwägen. So kann eine fristlose Kündigung dann unwirksam sein, wenn es sich nur um eine lediglich vorübergehende Vermögensverschlechterung handelt. Die Bank wäre in diesem Fall verpflichtet, dem Darlehensnehmer die Darlehensmittel zu belassen.
Es könnte auch dann der Fall sein, wenn sich die Gesamtsituation des Darlehensnehmers durch die sofortige Rückforderung der gesamten Darlehenssumme so stark verschlechtert, dass er insolvent wird, während ihm eine ratenweise Rückführung des Darlehensbetrages möglich wäre.
Die Folgen der Kreditkündigung sind für den Darlehensnehmer meist gravierend. Die Existenz ist massiv bedroht. In der Regel wird es kaum gelingen, eine kurzfristige Umfinanzierung zu erreichen. Zudem ist mit einem näher negativen SCHUFA-Eintrag zu rechnen, der eine Umfinanzierung erst recht erschwert.
Von daher ist es wichtig, sofort mit der Bank Kontakt aufzunehmen und eine Rückgängigmachung der Kündigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, sollte spätestens dann anwaltliche Hilfe aufgesucht werden, um alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.
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