Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Bank dem Kunden keine Gebühren dafür in Rechnung stellen kann, wenn sie einen Scheck platzen lässt.
Die beklagte Sparkasse hatte 3 Euro für eine so genannte Überziehungsbearbeitung verlangt. Diese fielen lt. der Preisliste dafür an, dass wenn Schecks , Wechsel oder Lastschriften nicht eingelöst wurden, weil sie zu einer Überziehung des Kontos über den Eingeräumten rahmen Hinaus geführt hätten.
In Ziffer 3.3.1.7. des Leistungsverzeichnisses der Bank hieß es:
„Einlösung nicht gedeckter Schecks , Wechsel und Lastschriften ….. 3,00 Euro.“
Auf die Klage der Verbraucherzentrale NRW urteilte das Gericht in seiner Entscheidung vom 21.9.2009 ( Az: 31 U 55/09), dass diese Klausel nach § 307 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig sei.Gemäß §§ 1,3 Abs. 1 UKlaG dürfe die Sparkasse diese Klausel nicht weiter verwenden.
Die Bestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
Die Sparkasse treffe eine Kreditentscheidung, sofern sie tatsächlich eine Bearbeitung der eingehenden Aufträge vornehme. Eine solche Kre4ditentscheidung sei jedoch nicht entgeldfähig, da sie allein im Interesse der Sparkasse erfolge.
Die Entscheidung ist nach Rücknahme der Revision durch die Sparkasse rechtskräftig.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock