Bank muss ungefragt über Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme bei offenen Immobilienfonds aufklären

0

In zwei Urteilen vom 29.4.2014 hat der Bundesgerichtshof BGH festgestellt, dass Bankberater verpflichtet sind, den Kunden beim Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds ungefragt darüber aufzuklären, dass die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme der Anteile besteht. Diese in § 257 KAGB ( zuvor § 81 InvG) geregelte Möglichkeit der Aussetzung stellt ein über die gesamte Investitionsphase bestehendes Liquiditätsrisiko dar, über das der Anleger vor seiner Anlageentscheidung zu informieren ist. Auf den bankenseitigen Einwand, der Anleger könne seine Anteile nach wie vor an der Börse veräußern, komme es nach Auffassung des BGH nicht an. Dies sei aufgrund der spekulativen Elemente der Börse  keine gleichwertige Möglichkeit  zur Rückgabe zu einem gesetzliche geregelten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft.

Zuvor hatte bereits das OLG Frankfurt in diesem Sinne entschieden, das OLG Dresden dagegen hatte eine solche Aufklärungspflicht im konkreten Fall verneint.

Für viele Anleger, die in derzeit geschlossene oder abgewickelte offene Immobilienfonds investiert haben, eröffnet sich nun die Möglichkeit, die Berater / Banken auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

Hinzuweisen ist allerdings auf die Problematik der Verjährung für Anteilskäufe offener Immobilienfonds vor dem 5.8.2009.

Bis zum 4.8.2009 galt noch die alte Verjährungsregel des § 37a WPHG. Danach verjähren Schadenersatzforderungen aus Wertpapierkäufen ab dem Tag des Kaufes innerhalb von 3 Jahren. Diese Ansprüche wären danach theoretisch verjährt.

Diese Frist gilt jedoch dann nicht, wenn die fehlerhafte Beratung oder die Pflichtverletzung vorsätzlich begangen wurde.

Das OLG Stuttgart hat einen solchen bedingten Vorsatz in seiner Entscheidung vom 16.3.2011 mit guten Gründen bereits bejaht. Es wird sich zeigen, inwiefern dem andere Gerichte folgen.

Grundsätzlich verjähren für Wertpapierkäufe ab dem 5.8.2009 die Ansprüche des Anlegers auf Schadenersatz nach 3 Jahren ab Kenntnis von der Pflichverletzung und somit  mit Bekanntgabe des Urteils des BGH s.o.

_______________

Haben Sie Fragen?

Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.
Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

Telefon:   0381 / 440 777-0
Email:     info@ra-spiegelberg.de

Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Haben Sie Fragen?


  • Dann nutzen Sie unser Anfrageformular für eine erste, kostenlose Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit.

  • Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Zustimmen