Bank/Sparkasse darf nach BGH – Urteil für Barein – und – auszahlung am Schalter Gebühr verlangen

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Früher war es selbstverständlich, dass der Kontoinhaber Bareinzahlungen und Barauszahlungen von seinem Konto am Bankschalter ohne zusätzliche Kosten vornehmen konnte. Heute wird es zunehmend zur Ausnahme.

Da die Banken und Sparkassen aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase – welche auf absehbare Zeit weiter andauern wird – mit ihrem klassischen Geschäft der Kreditvergabe kaum noch Geld verdienen, werden alle Möglichkeiten ausgeschöpft, die Einnahmenseite zu steigern. Dazu gehören bspw. auch Gebühren, welche für Ein- und Auszahlungen auf bzw. vom eigenen Konto vorgenommen wurden.

Der BGH hat dieses Vorgehen mit Urteil vom 18. Juni 2019 – Aktenzeichen XI ZR 768/17 – nun gebilligt. Danach ist die Bank auch nicht verpflichtet, eine bestimmte Menge – sogenannte Freiposten – an kostenfreien Barein- und auszahlungen einzuräumen. Die diesbezüglich alte Rechtslage, wonach derartige Gebühren eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellten, hat sich aufgrund des neu in Kraft getretenen Zahlungsdiensterechts im Jahre 2009 maßgeblich geändert.

Die im Verfahren beteiligte Sparkasse verlangte für jede Ein- bzw. Auszahlung ein Entgelt von 1€ bzw. 2 €. Dem gegenüber waren Bareinzahlungen bzw. Barabhebungen am Geldautomaten bis zu einem bestimmten Betrag im monatlichen Grundpreis für das Konto enthalten.

Der Bundesgerichtshof hat derartige Entgelte dem Grunde nach gebilligt. Eine abschließende Entscheidung in dem Verfahren gab es jedoch nicht, da das zuvor befasste OLG München nicht überprüft hatte, ob die Entgelte von 1 € bzw. 2 € einer richterlichen Inhaltskontrolle standhielten, sprich, ob die Entgelte zu hoch waren.

Ob dies der Fall ist, hängt nach Hinweis des Bundesgerichtshofes davon ab, ob die erhobenen Kosten unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels, d. h. hier der Bareinzahlung, entstehen.
Gemeinkosten wie allgemeine Personalkosten und Kosten für Schulungen und Geräte, deren Anfall von dem konkreten Nutzungsakte losgelöst sind, sind dagegen nicht umlagefähig.

Es bleibt daher abzuwarten, ob die Entgelte in dieser Höhe durch die Sparkasse nach den vorgenannten Maßstäben belegt werden können.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

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