Am 28.10.2014 erging zu Gunsten der Bank- und Sparkassenkunden das Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ: XI ZR 348/13, XI ZR 17/14) bezüglich der Verjährung der Bearbeitungsgebühren. Kunden können nun die zu Unrecht gezahlten Bearbeitungsgebühren zurückfordern.
1. Bearbeitungsgebühren nicht verjährt – Kenntnis erst ab 2011
Bereicherungsansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in “banküblicher Höhe” von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte OLG herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde. Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind.
2. Stichtag 29.10.2014
Der Bundesgerichtshof hat somit den 29.10.2004 als Stichtag für die Verjährung festgelegt. Darle-hensnehmer, die an diesem Tag oder danach ein Darlehen aufgenommen haben, können die Bear-beitungsgebühren zurückverlangen.
3. Verjährung zum 31.12.2014
Die Kunden müssen nunmehr ihre Bearbeitungsgebühren aus den Verträgen 2005 bis einschließlich 2011 von Banken und Sparkassen mit einem Aufforderungsschreiben schnellst möglich zurückverlangen. Dies muss jedoch vor dem 31.12.2014 zwingend erfolgen !! Danach wären die Ansprüche verjährt.
Wichtig aber : Dieses Aufforderungsschreiben unterbricht die Verjährung nicht!
4. Hemmung der Verjährung erwirken
Sollte das Kreditinstitut sich weigern, müssen vor dem 31.12.2014 verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden, um ihre Rechte zu sichern.
Dies wären beispielsweise:
– Antrag auf Erlass eines Mahnbescheid
– Erhebung einer Klage
– Güteantrag bei einer Gütestelle
– Ombudsmannverfahren (= Schlichtungsverfahren)
5. weitere Vorgehensweise – Das sollten Sie tun !
a) Nach unserer Erfahrung ist es auch jetzt noch möglich, dass die Banken und Sparkassen die Auszahlung mit einer Standardantwort zunächst ablehnen, um Zeit zu gewinnen und mögli-cherweise den Eintritt der Verjährung herbeizuführen. Unsere Mandanten legten uns schon nach der ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 zur grundsätzlichen Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten verschiedene Schreiben der Geldinstitute vor, in denen diese mitteilten, dass es auf den Einzelfall ankommt oder dass man auf die schriftliche Urteilsbegründung warte, bevor man eine Prüfung des Falles durchführen kann.
b) Schauen Sie in Ihrem Vertrag nach, ob und in welcher Höhe Ihnen „Bearbeitungsgebühren“ , „Kreditbearbeitungskosten“, „Kreditkosten“, „Bearbeitungsprovisionen“ , „Bearbeitungsentgelte“ oder Ähnliches gestellt wurden. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Kredit von Ihnen bereits abbezahlt wurde oder der Darlehensvertrag aktuell noch läuft.
c) Hat die Bank von Ihnen Bearbeitungsentgelte verlangt, sollten Sie unter Hinweis auf die beiden BGH-Urteile vom 13.05.2014 (AZ: XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) und 28.10.2014 (AZ: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) bei Ihrem Kreditinstitut einen schriftlichen Antrag auf Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr unter Fristsetzung von 2 Wochen stellen. Dementsprechende Musterschreiben gibt es zum kostenlosen Download im Internet zum Beispiel der Stiftung Warentest und den Verbraucherzentralen. Der sicherste Weg ist, wenn Sie den Brief vorab per Fax oder E-Mail an Ihre Bank/Sparkasse versenden.
d) Verweigert das jeweilige Kreditinstitut die Rückerstattung des Bearbeitungsentgeltes, neh-men wir gern Ihre rechtlichen Interessen wahr. Anfallende Rechtsanwaltskosten hat dann das Kreditinstitut aufgrund des Verzuges zu tragen. Wir helfen Ihnen bei der erfolgreichen Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche. Sofern wir diese Prüfung übernehmen sollen, senden Sie mir bitte Ihre Unterlagen (Kreditvertrag, gegebenenfalls Ihr Aufforderungsschreiben sowie das Ablehnungsschreiben des Kreditinstituts) an: info@ra-spiegelberg.de. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir ohne zusätzliche Kosten die Deckungsschutzanfrage.