BGH-Entscheidung: Widerrufsbelehrung der Sparkasse mit Fußnote: „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ unbedenklich

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Der Bundesgerichtshof BGH hat mit einer kürzlich ergangenen Entscheidung für weitere Klarheit im Streit um fehlerhafte Widerrufsbelehrungen gesorgt. Allerdings ist die jetzige Entscheidung ein Rückschlag für die Verbraucherschützer/Rechtsanwälte.

Viele Sparkassen verwandten 2008 folgende Widerrufsbelehrung:

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Widerrufsbelehrung 1

 

Widerrufsbelehrung zu 2 zum Darlehensvertrag….

 

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen          ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.“

 

Unter dem Formular waren 2 Fußnoten abgedruckt:

 1 Nicht für Fernabsatzgeschäfte

2 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z. B. Darlehensvertrag vom…

———————————————-

Der BGH (Beschluss vom 27.09.2016 – XI ZR 309/15, XI 99/16) lehnte überraschend 2 Nichtzulassungsbeschwerden bezüglich der oben genannten Widerrufsbelehrung der Sparkasse ab.

Die Überraschung beruht darauf, dass der BGH am 12. Juli 2016 eine Widerrufsbelehrung mit einer Fußnote als unzureichend angesehen hatte. Zwar bezog sich die Fußnote auf den Fristbeginn und nicht auf Fernabsatz. Dennoch gingen nahezu alle Beteiligten davon aus, dass der BGH auch für weitere Fußnoten deren Unwirksamkeit und die darauf fußende Unwirksamkeit der Belehrung annehmen wird.
Dies ist nicht so eingetreten, aus welchen Gründen auch immer.

  1. Fristbeginn entspricht den gesetzlichen Anforderungen

Die Formulierung “jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist” entspricht nach Auffassung des BGH den gesetzlichen Anforderungen.

Der Darlehensnehmer wird durch die Verwendung des Artikels “des” anstelle des Personalpronomens “Ihres” vor dem Wort “Antrag” nicht zu der Fehlvorstellung verleitet, die Frist könne zwar nur bei Aushändigung des Originals seines Antrags, aber auch schon mit der Aushändigung einer Abschrift des Antrags des Darlehensgebers anlaufen. Dies gelte umso mehr, als der Gesetzgeber lediglich die Wendung „oder eine Abschrift … des Antrags“ benutzt hat. Einer höheren Deutlichkeit könne gar nicht Genüge getan werden, insbesondere da der Gesetzgeber eine solche Deutlichkeit gar nicht vorgesehen habe.

  1. Fußnoten unbedenklich

Nach der Auffassung des BGH sind die eingefügten Fußnoten „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ sowie „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z. B. Darlehensvertrag vom…“ unbedenklich.Leider erfolgt vom BGH keine weitere Ausführung und keine Auseinandersetzung mit dem Urteil aus dem Juli 2016, wo die Fußnote, welche außerhalb der Belehrung dicht, als irreführend angesehen wurde. Weshalb der BGH in dieser Frage nun umschwenkt, kann mit der Urteilsbegründung nicht ergründet werden.

Ebenso sei eine Rechtsfolgenbelehrung, die dem damals geltenden Muster entspricht,  in Ordnung.

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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