Die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Lebenspartner gelten grundsätzlich nicht für GmbH-Gesellschafter, die für Verbindlichkeiten der GmbH die Bürgschaft übernehmen.
Etwas anderes gilt, wenn der GmbH-Gesellschafter ausschließlich Strohmannfunktion hat, die Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende Bank ersichtlich ist.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als GmbH-Gesellschafterin aus einer Bürgschaft eines Kredits für die GmbH in Anspruch. Die Beklagte hatte zuvor eine Bürgschaftserklärung, ohne diese zu lesen, unterschrieben, da einer der Geschäftsführer- ihr damaliger Ehemann- ihr vorgetäuscht hat, dass damit keine finanziellen Risiken verbunden seien.
Nach einer Entscheidung des BGH vom 15.01.2002, Az.: XI ZR 98/01 verstößt die von der Beklagten übernommene Bürgschaft nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs.1 BGB).
Zu den Gründen: Eine kreditgebende Bank kann im Allgemeinen davon ausgehen, dass ein Gesellschafter, der sich an einer GmbH beteiligt, dies aus eigenem finanziellen Interesse tut und schon deshalb durch die Haftung kein unzumutbares Risiko auf sich nimmt.
Die Beklagte hat die Bürgschaft nicht nur aus persönlicher Verbundenheit mit ihrem Ehemann übernommen. Durch ihre Gesellschafterbeteiligung kam ihr auch der zu versteuernde Gewinn der GmbH zu Gute.
Die Bürgschaft erscheint auch nicht dadurch sittenwidrig, dass die Beklagte zur Unterschrift durch ihren damaligen Ehemann durch Täuschung und Drohung veranlasst worden ist, da dessen Verhalten dem Kreditinstitut nicht zurechenbar ist. Die Klägerin wusste nichts von der zu missbilligenden Einwirkung des Ehemannes auf die Beklagte.
Die Beklagte konnte die Bürgschaftserklärung auch nicht wirksam anfechten, da kein Anfechtungsgrund (Irrtum) vorlag, da sie die Erklärung gar nicht gelesen hat und sich daher auch keine unrichtige Vorstellung von deren Inhalt machen konnte.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock