Ein Bürgschaftsvertrag eines finanziell überforderten Gesellschafters einer gemeinnützigen GmbH ist dann gem. § 138 Abs.1 BGB nichtig, wenn er vom Kreditinstitut fehlerhaft über sein Haftungsrisiko aufgeklärt wird.
Der BGH hat mit Beschluss vom 28.02.2002, Az.: IX ZR 153/00 entschieden, dass die für Gesellschafterbürgschaften geltenden Grundsätze auch bei Krediten an gemeinnützige GmbH zur Anwendung kommen. Der Kreditgeber darf auch dort annehmen, dass es dem Gesellschafterbürgen persönlich wichtig ist, dass die Gesellschaft ihre Aufgaben erfüllen kann und nicht insolvent wird. Hierin besteht das wirtschaftliche Interesse des Gesellschafters.
Vorliegend hat der Kläger (Bank) den Beklagten jedoch unzutreffend über das mit der Bürgschaft verbundene Risiko informiert bzw. dieses verharmlost. Dadurch wurde der Bürge in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt und die Bürgschaft daher nichtig, weil sittenwidrig.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock