Nunmehr liegt das Urteil des Kammergerichts Berlin , Az. 28 U 7/15 vom 21. 12. 2016 über die Wirksamkeit einer von der Treuhand – Nachfolgegesellschaft BVVG in nahezu allen notariellen Kaufverträgen mit vereinbarte Entschädigungsklausel vor. Wie auch das vorbefasste Landgericht Berlin hat auch das Kammergericht Berlin die Auffassung vertreten, die im Vertrag vereinbarte Verpflichtung des Landwirtes, die BVVG in Vertragsverhandlungen mit potentiellen Windenergiebetreibern einzuziehen, verstoße gegen wesentliche Grundgedanken des Gesetzgebers und stellen ein schweren Eingriff in die Privatautonomie der Verhandlungspartner dar. Die BVVG habe die Möglichkeit, bei Verstößen gegen die Zweckbindung sowohl durch Rücktritt als auch durch Rückkauf ihre Rechte, wie sie im Ausgleichsleistungsgesetz und der Flächenerwerbsverordnung vorgesehen sind, sicherzustellen,
Die Entschädigungsregelung sei ebenfalls unwirksam, da sie zeitlich unbegrenzt ist. Zum anderen mache sich die BVVG mit dieser Klausel das Verhandlungsergebnis des Erwerbers wirtschaftlich und politisch zu Nutze, ohne dass dies auf gesetzlichen Grundlage basiere. Dies sei auch deswegen anzunehmen, da der nach dem Gesetz mögliche Rücktritt bzw. der Rückkauf nur möglich sei, wenn wesentliche Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen werden.
Im streitigen Fall waren von der Windnutzung gerade einmal 2 % der erworbenen Fläche betroffen. Die vertragliche Regelung fordere jedoch eine Entschädigung für jede Teilnutzung unabhängig davon, wie groß die zur Verfügung gestellte Fläche tatsächlich sei. Dies sei nicht gerechtfertigt.
Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Das Kammergericht Berlin hat die Revision zum Bundesgerichtshof BGH in Karlsruhe zugelassen. Voraussichtlich erst dann wird abschließend über die Sachlage und die Wirksamkeit der BVVG Entschädigungsklausel entschieden.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Energierecht
Rostock