Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, zuständig für Bankrecht, hat angekündigt, dass er am 01.12.2015 (Az. XI ZR 180/15) über den Widerruf eines Darlehensnehmers entscheiden wird.
Der Kläger beteiligte sich im Mai 2005 mit der Unterzeichnung einer „Beitrittsvereinbarung“ mit gleichzeitigem „Darlehensvertrag“ an einer Fondsgesellschaft. Dieser Beitritt wurde zuvor von der beklagten Sparkasse vermittelt. Einen Teil der Einlage für den Beitritt bezahlte der Kläger aus eigener Tasche, den Rest des Kapitals erhielt er von der Sparkasse als Kredit. Im September 2011 meldete der Kläger allerdings den Widerruf für den Abschluss des Darlehensvertrags. Die damals abgeschlossene Willenserklärung des Klägers enthielt nämlich keine ordnungsgemäße Belehrung und somit sei sein Widerrufsrecht nicht nach der üblichen Frist abgelaufen.
Da die Sparkasse sich nicht verhandlungsbereit zeigte, verklagte der Kläger die Sparkasse über das Landgericht Hamburg. Das Ziel war dabei die Rückabwicklung des Darlehens. Das Landgericht wies die Sache ab, wogegen der Kläger anschließend Berufung einlegte. Doch auch das Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung zurück. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Kläger zwar insofern Recht, dass er nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden war. Somit hätte eine Widerrufsfrist niemals zu laufen begonnen und der Widerruf an sich gültig.
Allerdings ging das Gericht auch davon aus, dass der Kläger nicht einfach das Darlehen lösen wollte. Vielmehr ging es ihm darum, sich aus seiner Anlage zu befreien, nachdem diese nicht die erwünschten Steuervorteile erbracht habe. Demnach ist es eine unzulässige Rechtsausübung, wenn man versucht, sich von der „wohlüberlegt getätigten, aber spekulativen und risikobehafteten Anlage zu lösen, nachdem sie sich aus steuerlicher Sicht als nicht so erfolgreich wie gewünscht erwiesen habe.“ (Zitiert aus: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Nr. 175/2015)
Daher ist die Anwendung des Widerrufsrechts nur für diesen Zweck treuwidrig. Zwar waren die Fehler in der Belehrung über das Widerrufen zwar grundsätzlich gültig – das heißt, er durfte unbegrenzt lang und gültig sein Darlehen widerrufen. Er widerrief aber nicht aus den darin fehlerhaft dargestellten Gründen, sondern aus einem privatwirtschaftlichen Grund, nämlich den Risiken der Anlage. Die Risiken haben nach Auffassung des Oberlandesgerichts nichts mit den Widerrufsbelehrungen zu tun, sondern sind unabhängig davon in voller Konsequenz zu tragen, wenn man in die Anlage eintritt.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger nun Revision ein und erreichte den ersten Verhandlungstermin am 01.12.2015.
Wir werden weiterhin für Sie aus dieser Instanz berichten.