Es gibt verschiedene Arten von Darlehensverträgen, vor allem unterscheidet man die Verbraucherdarlehen von den Gewerbedarlehen. Gewerbedarlehen sind Kredite, die an Unternehmen und sonstige Gewerbetreibende sowie an wirtschaftlich selbstständige Personen, z.B. Anwälte, Architekten, vergeben werden.
Da der Verbraucher, also eine Privatperson, in der Regel nicht so geschäftserfahren ist, ist er schutzwürdiger als z.B. ein Unternehmer bei der Aufnahme eines Kredites.
Neben den Verbrauchern sollen auch Existenzgründer besonders geschützt werden, da auch diese oftmals noch nicht über die nötige Erfahrung verfügen.
Beim Verbraucherdarlehensvertrag ist Darlehensgeber ein Unternehmer, in der Regel ein Kreditinstitut, z.B. eine Bank.
Darlehensnehmer ist ein Verbraucher. Dies kann auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein, wenn sie nur aus natürlichen Personen besteht und der Zweck des Darlehens nicht zum Betrieb eines Gewerbes oder einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dienen soll.
Form:
Der Verbrauchervertrag muss schriftlich abgeschlossen werden, in manchen Fällen ist sogar notarielle Beurkundung notwendig. Die elektronische Form, z.B. als email, genügt nicht. Ist der Vertrag nicht schriftlich geschlossen worden, ist er nichtig.
Inhalt:
Der Vertrag muss den Nettodarlehensbetrag, also der Darlehensbetrag, der dem Verbraucher gewährt wird, enthalten.
Außerdem müssen der zurück zu zahlende Gesamtbetrag, inklusive Zinsen, sowie die Teilzahlungsraten enthalten sein. Sind veränderliche Bedingungen vereinbart, z.B. ein variabler Zinssatz, muss sich die Grundlage, wonach sich die Veränderung richtet, im Vertrag angegeben sein. Der Verbraucher muss erkennen können, wann er wie viel zahlen muss. Zinsen und sonstige andere Kosten des Vertrages müssen einzeln aufgeführt sein.
Zudem muss aus dem Vertrag hervorgehen, wann und wie der Vertrag endet bzw. die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens.
Werden Sicherheiten für das Darlehen bestellt, z.B. eine Bürgschaft, oder Versicherungen im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen, müssen auch diese im Vertrag enthalten sein.
Der Darlehensgeber muss dem Verbraucher zumindest eine Abschrift des Vertrages übergeben.
Ist einer der vorgenannten Punkte im Vertrag nicht enthalten, ist der Vertrag auch nichtig. Bei falschen Angaben im Vertrag bleibt der Vertrag in der Regel trotzdem wirksam.
Kein Verbrauchervertrag:
Vereinbart ein Kreditinstitut mit einem Verbraucher lediglich, dass er sein laufendes Konto überziehen darf und hierfür nur die Zinsen und keine anderen Kosten zu tragen hat, ist dies kein Verbraucherdarlehensvertrag.
Widerrufsrecht:
Der Verbraucher hat beim Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht, d.h. er kann den gesamten Darlehensvertrag widerrufen. Ist er über den Widerruf ordnungsgemäß belehrt worden, beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen ab Erhalt der Belehrung. Dies ist oftmals der Tag des Vertragsschlusses. Unter Umständen kann die Frist auch länger sein, wenn dies z.B. vertraglich vereinbart wurde oder nicht rechtzeitig/ ordnungsgemäß belehrt wurde.
Zahlungsverzug:
Gerät der Verbraucher mit der Ratenzahlung in Verzug, darf der Darlehensgeber den Vertrag nur kündigen, wenn der Verbraucher mindestens zwei aufeinander folgende Raten nicht mehr oder nicht vollständig gezahlt hat. Der offene Gesamtbetrag muss aber mindestens 10 % bzw. bei einer Laufzeit von über drei Jahren mindestens 5 % des Gesamtdarlehensbetrages ausmachen. Zuvor muss der Darlehensgeber dem Verbraucher aber eine Frist von zwei Wochen setzen und ihn auffordern, innerhalb dieser den rückständigen Betrag zu zahlen und darauf hinweisen, dass er andernfalls, den gesamten Betrag zurückverlangt.