Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 10.4.2017 Az: 3 20 U 48/16 die Klage eines Anlegers auf Schadenersatz aus einem Vermögensverwaltungsvertrag abgewiesen.
Der Anleger hatte mit seiner Bank einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen. In diesem hieß es:
” Erteilt der Kunde eine spezielle oder abweichende Weisung in Bezug auf das Kunden – und Investmentprofil, so wird diese von der Bank berücksichtigt. “
Der Kläger hatte eine Anlage in Form einer Anleihe gezeichnet, welche nach Insolvenz der Emittentin zu einem Kursverlust in Höhe von 40.000 € führte. Ursprünglich hatten sowohl der Anleger selbst als auch die beratende Bank den Erwerb dieser Anleihe ausgeschlossen, da sie nicht in das Anlegerprofil des Klägers passte.
Aufgrund eines zu einem späteren Zeitpunkt geführten Telefonats mit der die Vermögensverwaltung führenden Bank entschloss sich der Kläger dann allerdings doch, diese Anleihe zu zeichnen. Dabei gab er an, er habe dem Mitarbeiter der beklagten Bank einen Gefallen tun wollen, er selbst wollte den Kauf an sich nicht durchführen.
Das ursprünglich angerufene Landgericht Frankfurt(M) als auch das Oberlandesgericht Frankfurt haben die Klage des Anlegers abgewiesen. Nach ihrer Auffassung sei keine Pflichtverletzung des Vermögensverwaltungsvertrages durch die beklagte Bank erfolgt. Eine solche Pflichtverletzung hat der dafür beweisbelastete Anleger bereits nicht konkret vorgetragen, insbesondere nicht, dass er unzureichend über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden sei. Zudem waren sich die Gerichte darin einig, dass der Kläger nicht ausschließlich an einer vermögenswahrenden Anlage zur Altersvorsorge interessiert war, sondern an einer hohen Rendite. Zudem hatte die vom Anleger ausgewählte Risikoklasse 4 Anleihen von guter Qualität””AA bis BBB” beinhaltet.
Mit dem Kauf der Anleihe sei keine Maßnahme der beklagten Bank im Rahmen der Vermögensverwaltung für den Kläger erfolgt, sondern dieser habe vielmehr eine eigenständige Anlageentscheidung getroffen, auch wenn dabei das Mitleid mit dem Berater ausschlaggebend sei und die ursprünglich vom Anleger geäußerten Bedenken gegen diese Anlage beiseite geschoben wurden.
Es sei zudem irrelevant, dass die Anleihe von der Beklagten später in eine Anleihe der neueren Emissionen umgetauscht wurde. Damit hätte sich nur die vorangegangene Anlageentscheidung bestätigt. Eine eigene Pflichtverletzung der beklagten Bank stelle dies nicht dar.
Es sei insbesondere auch keine Pflichtverletzung, dass die vermögensverwaltende Bank an die die Anleihe emittierende Aktiengesellschaft zudem Darlehen ausgereicht hatte. Eine Aufklärungspflichtverletzung käme nur dann in Betracht, wenn die beklagte Bank anlässlich der Ausreichung dieser Darlehen besondere Kenntnisse erlangt hätte, welche die Werthaltigkeit der Anleihen infrage stellen würde. Dies konnte jedoch nicht festgestellt werden, eine Interessenkollision lag ebenfalls nicht vor und unrichtige Angaben wurde nicht getätigt.
Zusammengefasst war dem Kläger bewusst, dass der Erwerb der Anleihe nicht mit seinen Anlagezielen übereinstimmte.
Überdies stellte die Anleihe im Depot des Anlegers nur einen Anteil von knapp 4 % dar. Selbst bei einer defensiven Anlagestrategie wäre eine Beimischung von alternativen Investments in Höhe von 15 % (+/- 10 % ) noch als ordnungsgemäße Vermögensverwaltung zu werten.
Unter Berücksichtigung der Definition des Verwaltungsvertrages,
wonach dieser ein entgeltlicher Dienstvertrag in Form eines Geschäftsversorgungsbetrages ist, der den Verwalter zur Verwaltung des Vermögens eines Kunden in dessen Interesse verpflichte und den Verwalter weiterhin berechtige und verpflichte, fortlaufend über das Vermögen des Kunden zu disponieren, d. h. ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall tätig zu werden und selbst ständig Anlageentscheidung zu treffen,
lag in der Ausführung der persönlichen und konkreten Weisung des Klägers zum Erwerb der Anleihe eine solche Vermögensverwaltung gerade nicht vor.
Auch an diesem Fall zeigt sich, dass eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung erfordert, die Pflichtverletzung konkret vorzutragen und zu beweisen. Sofern bereits im Vorfeld im Rahmen der Anspruchsprüfung erkennbar wird, dass diese Voraussetzungen nicht zu 100 % erfüllt werden können, sollte überprüft werden, ob die Einreichung der Klage überhaupt erfolgt.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock