Verstößt ein Kreditvermittler gegen Art.1 § 1 RBerG, so führt das grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des von ihm vermittelten Kreditvertrags. Dies gilt nicht, wenn die kreditgebende Bank in einer Weise an der unerlaubten Rechtsbesorgung des Kreditvermittlers beteiligt war.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger war Eigentümer eines Hofes und hatte durch die Vermittlung eines Kreditvermittlers Kredite bei der Beklagten (Bank) bzw. deren Rechtsvorgänger erhalten. Als er einige Jahre später in Zahlungsschwierigkeiten geriet, wandte sich der Kläger erneut an den Kreditvermittler.
Dieser vermittelte ihm unter anderem einen weiteren Kredit der Beklagten, damit dieser andere Verbindlichkeiten davon tilgen konnte. Zur Absicherung bestellte er zugunsten der Beklagten eine Hypothek an seinem Grundstück, aus der nun vollstreckt werden sollte. Diese Vollstreckung will der Kläger für unzulässig erklären lassen.
Zur Entscheidung:
Der BGH hat entschieden, dass die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig ist, da der Darlehensvertrag sowie die Bestellung der Hypothek wirksam waren. Die Bank hat nicht gegen Art.1 § 1 RBerG verstoßen.
Zwar hat der Kreditvermittler hier nicht lediglich einen Kredit vermittelt, worauf er beschränkt war, sondern hat eine Umschuldung betrieben, also eine unzulässige Geschäftsbesorgung nach Art.1 § 1 RBerG. Solche Verträge (zwischen dem Kreditvermittler und dem Kläger) sind danach nichtig.
Dies betrifft aber nicht den zwischen der Beklagten und dem Kläger vermittelten Kredit. Die Beklagte war an der Umschuldung, die der Kreditvermittler organisierte, nicht erkennbar beteiligt. Dies nicht mal, obwohl sie ständig mit dem Kreditvermittler zusammenarbeitete und dieser Provisionen für vermittelte Kredite von ihr bekam.
aus: BGH, Entsch. vom 17.03.1998, Az.: XI ZR 59/97
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock