Eine Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Beitritts zu einer stillen Gesellschaft muss darüber informieren, dass sich bei einem Widerruf des Beitritts die Rechtsfolgen nach den Grundsätzen einer fehlerhaften Gesellschaft richten können. Es ist zunächst unschädlich , wenn der Verwender den in dem Muster fehlerhaft wiedergegebenen Fristbeginn dem Gesetz . angepasst hat. (BGH II ZR 264/10).
Die vorgenommenen Änderungen erschöpfen sich jedoch nicht in der Anpassung der Belehrung über den Fristbeginn an die gesetzliche Regelung des § 187 BGB. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten enthält darüber hinausgehend inhaltliche Änderungen der Belehrung nach dem Muster, indem der Fristbeginn nicht nur mit dem Tag nach Zugang der Belehrung angegeben, sondern zusätzlich von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird, nämlich von dem Zugang einer Abschrift der Beitrittserklärung und des Gesellschaftsvertrags.
Unterzieht ein Verwender den Text der Musterbelehrung aber einer eigenen inhaltlichen Be-arbeitung, so liegt eine Bearbeitung des Musters vor mit der Folge, dass die Schutzwirkung des Musters entfällt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10, III ZR 83/11,
Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen. Die unzählbaren Varianten einer möglicher individueller Veränderungen des Musters lässt keine verallgemeinerungsfähige, bestimmte Grenze ziehen, bis zu jener eine Schutzwirkung noch gelten soll.
Der Abschluss eines stillen Gesellschaftsvertrags bedarf ebenso wie der Beitritt zu einer schon bestehenden stillen Gesellschaft nicht von Gesetzes wegen der Schriftform, sondern kann formfrei und sogar stillschweigend vereinbart werden
Ob daher die Regelung des § 355 BGB insoweit auch auf diesen Fall eines auch mündlich abschließbaren Vertrag Fall anzuwenden ist, ist daher zumindet fraglich.
Ein Verwender einer abgeändeten Form der Musterwiderrufsbelehrung kann jedoch keinen Schutz zumindest dann beanspruchen, wenn die Belehrung nicht auf den Umstand in den Rechtsfolgen hinweist,dass diese sich nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft richten können .
Lassen Sie daher von einem Fachmann überprüfen, inwieweit die in Ihrem Fall verwendete Widerrufsbelehrung diese Anforderungen erfüllt.