In der Branche der Versicherungen ist es üblich, zur Kundenakquise die Altverträge von bereits Versicherten zu prüfen und in neue Verträge umzuwandeln. Dem tüchtigen Vermittler bietet sich dabei die Chance auf hohe Provisionssummen, wenn er die Altbestände des Kunden kündigt und in neue Verträge umwandelt.
Leider verschweigen Versicherungsmakler und -vermittler, dass bei der Kündigung von Altverträgen und dem anschließenden Neuabschluss von Neuverträgen oftmals viel höhere Kosten und negative Konditionen zu Lasten des Kunden entstehen.
Ähnlich verhielt es sich in einem kürzlich verhandelten Fall des Bundesgerichtshofs BGH.
In diesem wurde ein für die Deutsche Vermögensberatung AG tätiger Versicherungsmakler verklagt. Sein Mandant, der Kläger, kündigte auf Empfehlung des Maklers eine 2004 abgeschlossene Lebensversicherung, die eine angegebene Laufzeit bis 2034 enthielt. Im Anschluss schloss der Kläger über den beklagten Makler eine neue Lebensversicherung ab.
Schon kurz nach den Unterschriften bemerkte der Kläger, dass sich mit der neu abgeschlossenen Lebensversicherung die Konditionen verschlechtert hatten.. Seine Versicherungsprämien erhöhten sich um ein Vielfaches, da sein Eintrittsalter in die neue Lebensversicherung wesentlich höher war; der Garantiezins der neuen Gesellschaft war wesentlich niedriger ; die Steuerfreiheit des Klägers entfiel und zudem fielen erhebliche Abschlusskosten für den Wechsel der Versicherungen an.
Folglich machte der Kläger von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und begründete den Schritt damit, dass er vom Makler nicht auf diese Nachteile hingewiesen wurde.
Das Land- bzw. Oberlandesgericht Stuttgart waren der Auffassung, dass der Kläger selbst darlegen müsste, dass der Versicherungsvermittler seine Pflicht zur Beratung vernachlässigt hat.
Der Bundesgerichtshof hingegen beantwortete die Frage der Beweislast anders und urteilte am 13.11.2014 (Az: III ZR 544/13), dass die Beweislast auf Seiten des beklagten Maklers lag. Das Gericht sah dies darin begründet, dass der Makler seine Beratung nicht nach gesetzlichen Vorgaben protokollierte. Somit konnte dem Vermittler nicht der Beweis dessen gelingen, dass er seinen Kunden hinreichend über die Vor- und vor allen Dingen Nachteile seiner Neuabschlüsse aufgeklärt hat. Der Makler dokumentierte zwar, dass eine Beratung stattfand, aber er dokumentierte nicht die besprochenen Inhalte.
Gemäß §§ 64 I S.2 und 62 VVG muss jede Beratung von Kunden durch Versicherungsvermittler unter Einhaltung von Vorgaben dokumentiert werden.
Um den Kunden zu schützen, müssen ihm nachweislich sämtliche Vor- und Nachteile sowie alle weiteren Konsequenzen erläutert werden, die Kündigungen und Neuabschlüsse von Versicherungen mit sich bringen können. Mit der Übergabe eines umfassenden Protokolls der Beratung können dem Kunden nachträglich alle wesentlichen Inhalte der Beratung bewusst gemacht werden, damit dieser seine Entscheidung überprüfen kann. Dabei wirkt ein solches Protokoll auch schützend für den verhandelnden Vermittler, denn dieser hat, ebenso wie der Kunde, nun einen Nachweis über den Inhalt der Beratung.
Gelingt es im Zweifelsfall dem Makler nicht, den Beweis über eine komplette Aufklärung zu erbringen, –ein Beratungsprotokoll nach gesetzlichen Vorgaben existiert nicht – so steht dieser klar in der Haftung und muss für entstandene Schäden Ersatz leisten.
Anwaltliche Unterstützung ist an dieser Stelle dringend geraten.
Wurden auch Sie bei dem Wechsel Ihrer Versicherungen falsch beraten und haben dadurch Nachteile erlitten? Gern beraten wir Sie bei der Prüfung Ihrer Ansprüche.
Dann rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit entsprechenden Unterlagen.