Härtefallregelung nach dem EEG 2009 für Unternehmen des produzierenden Gewerbes

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Im erneuerbaren Energiegesetz (EEG 2009) ist in den §§ 40 ff. eine besondere Ausgleichsregelung verankert. Jene soll dafür sorgen, dass stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes bei ihren Stromkosten entlastet werden.Im Jahre 2010 werden davon etwa 556 Unternehmen profitieren.

Wie funktioniert die besondere Ausgleichsregelung?

Im nachfolgenden Beitrag werden die gesetzlichen Regelungen einschließlich einiger Erläuterungen aufgezeigt, um einen ersten Überblick über diese Verfahrensart und eine Einsparungsmöglichkeit zu erhalten.

1. Einen Anspruch auf Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge haben solche Unternehmen des produzierenden Gewerbes

  • wenn die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte Strommenge an der Abnahmestelle 10 GW/h übersteigt.
  • Das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach Definition des statistischen Bundesamtes 15 % überschreitet.
  • Die Strommenge anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesen selbst verbraucht worden ist und
  • eine Zertifizierung erfolgt ist die belegt, dass der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind.

Ab dem 1.1.2012 ist in der Neufassung des EEG 2012 die Mindestabnahmemenge nun auf 1 GWh gesenkt worden. Somit können nun weitaus mehr Firmen vor der Ausgleichsregelung profitieren.

2. Antragstellung

Eine entsprechende Begrenzung erfolgt nur auf Antrag, welcher bis 30.06.2010 mit allen erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfahrkontrolle eingegangen sein muss.

3. Unternehmen des produzierenden Gewerbes

Der Unternehmensbegriff ist hier unabhängig von der konkreten Rechtsform, in welcher das Unternehmen betrieben wird. Davon umfasst werden daher sowohl juristische Personen (GmbH, AG) und Personengesellschaften (KG, OHG) ebenso wie kommunale Eigenbetriebe.

Unter dem Begriff des produzierenden Gewerbes versteht man Bergbau, die Gewinnung von Steinen und Erden, das Verarbeiten der Gewerbe-, die Energie- und Wasserversorgung als auch das Baugewerbe.

4. Abgeschlossenes Geschäftsjahr

Alle Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 EEG sind für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des Antragstellers nachzuweisen.

Wird ein Antrag daher bis zum 30.06.2011 gestellt, müssen die Voraussetzungen gem. § 41 Abs. 1 EEG sämtlichst für das Jahr 2010 vorgelegt werden. Besondere Regelungen ergeben sich für Unternehmen, welche nach dem 30.06. des Antragsjahres neu gegründet wurden. Diese können dann nur Daten über ein gutes Geschäftsjahr vorlegen.

5. Vom EVU an eine Abnahmestelle bezogene und selbst verbrauchter Strom

Voraussetzung ist, dass der Antragsteller seinen Strom von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezieht. Selbst erzeugte Strommengen wie auch andere als von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene Strommengen können  nicht berücksichtigt werden. Der Antragsteller muss diese bezogenen Strommengen außerdem auch selbst verbraucht haben. Berücksichtigt werden daher keine Strommengen, welche der Antragsteller an andere weitergibt.

Die Menge des verbrauchten Stroms an der Abnahmestelle muss mindestens 10 GWh betragen haben (ab 2012 nur noch 1 GWh). Eine Abnahmestelle umfasst die räumlich zusammenhängenden Anlagen eines Letztverbrauchers auf einem Betriebsgelände die über eine oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Stromnetz verbunden sind. Für jede Abnahmestelle muss der Bezogene und  sein verbrauchter Strom in einer Wirtschaftsprüferbescheinigung separat ausgewiesen werden. Zudem sind die die Abnahmestelle betreffenden Stromlieferverträge inklusive sonstiger Vereinbarungen und die Stromrechnungen einzureichen.

6. Als weitere Voraussetzung des positiv zu bescheidenen Antrages ist erforderlich, dass das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens 15 %(ab 2012  14 %) im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr überschritten hat.

Die Ermittlung der Bruttowertschöpfung ist gem. der vom statistischen Bundesamt verwendeten Begriffsdefinition, Fachserie 4, Reihe 4.3. Wiesbaden 2007 zu ermitteln. Die Bruttowertschöpfung umfasst die im Geschäftsjahr erbrachte wirtschaftliche Leistung. Sie ist Ausdruck des Wertes aller in der betreffenden Periode produzierten Waren und Dienstleistungen abzgl. des Wertes der bezogenen und bei der Produktion verbrauchten Güter (Vorleistungen).

Die Darstellung der Ermittlung der Bruttowertschöpfung muss gem. dem Gliederungsschema der Fachserie des statistischen Bundesamtes erfolgen. Zum Nachweis der Bruttowertschöpfung ist neben einer Wirtschaftsprüferbescheinigung zudem der geprüfte handelsrechtliche Jahresabschluss einschließlich Anhang und Lagebericht sowie die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens einzureichen.

7. Zertifizierung über die Höhe und die Minderungspotenziale des Energieverbrauchs

Der Antragsteller muss mittels einer durchgeführten Zertifizierung nachweisen, dass der Energieverbrauch und Potenziale zur Vermeidung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind.

Um diesen Nachweis führen zu können muss das Unternehmen entweder eine gültige E-Maß-Registrierungsurkunde oder ein gültiges Zertifikat nach ISO 14001 vorlegen.

8. Selbständiger Unternehmensteil

Anstelle eines Unternehmens kann auch ein selbständiger Unternehmensteil von den EEG Stromkosten größtenteils befreit werden, wenn bei diesem die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Da die Ausgleichsregelung bereits eine Ausnahmevorschrift darstellt und eng auszulegen ist, gilt dies umso mehr auch für die Bewertung selbständiger Unternehmensteile. Als selbstständig kann ein Teil eines Unternehmens nur dann gelten, wenn er in der Lage ist, rechtlich wie tatsächlich ein eigenes Unternehmen zu bilden. Eine rechtliche Verselbstständigung müsste ohne wesentliche Umstrukturierungsmaßnahmen möglich sein.

Der selbstständige Teil muss sich als eine organisatorische Einheit darstellen, welche aus sich heraus allein zu unternehmerischen als auch planerischen Entscheidungen in der Lage ist. Dies bedeutet insbesondere, dass betriebliche Funktionsbereiche wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Verwaltung und Leitung auch beim selbstständigen Unternehmensteil vorhanden sind.

Festzustellen ist jedoch, dass die räumliche Trennung allein nicht für die Selbstständigkeit eines Unternehmensteils spricht. Sie hat lediglich Indizwirkung.

Ein weiteres Erfordernis des selbstständigen Unternehmensteils ist, dass dieser im Wettbewerb zum internationalen Unternehmen steht bzw. jederzeit in internationalen Wettbewerb treten könnte.

9. Folge der Entscheidung des BAFA

Sofern eine positive Entscheidung der Bafa ergeht, erfolgt eine Begrenzung der EEG Strommenge gegenüber dem Unternehmen (Antragsteller), dem EVU und dem ÜN-Betreiber. Sofern das komplizierte und genau darzustellende Antragserfordernis erbracht ist, bieten sich erhebliche Einsparpotenziale. Die Entscheidung wird jeweils für das Folgekalenderjahr mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Es wird im Begrenzungsbescheid für das auf das Antragsjahr folgende Kalenderjahr festgelegt, welcher prozentuale Anteil des an den privilegierten Abnahmestellen bezogenen Strom maximal aus EEG-Quellen stammen muss. Zu beachten ist weiterhin, dass es laut Gesetz Fallgestaltungen gibt, in welchen dem Antragsteller ein Selbstbehalt zu tragen auferlegt wird.

HS, November 2010

aktualisiert Okt. 2011

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