Gefahr aus betrieblichen Altersvorsorgen – Rückdeckung über Lebensversicherungen birgt erhebliche Risiken

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Viele Unternehmen sagen Teilen ihrer Belegschaft eine betriebliche Rente zu, die der ausscheidende Mitarbeiter bis zum Lebensende gezahlt erhalten soll. Diese Zahlungen erbringt die Firma bei Eintritt in das Rentenalter des Mitarbeiters aus dem künftigen Geschäftsbetrieb – allerdings nun ohne die Mitwirkung des ausgeschiedenen Mitarbeiters. Für diese Art der Altersvorsorge muss die Firma bestimmte buchhalterische Rücklagen bilden.

Diese Rücklagen stellen Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber den ausscheidenden Mitarbeitern dar und müssen dementsprechend auch bilanziert werden. Um das Risiko einer daraus resultierenden möglichen Überschuldung abzufedern, bauen viele Firmen für die späteren Rentenforderungen ihrer ehemaligen Mitarbeiter Rücklagen auf. Dies erfolgt sehr häufig über kapitalbildende Lebensversicherungen. Dies erfolgte nicht zuletzt deswegen, da der Staat dafür – zum Wohlgefallen der Versicherungsbranche und deren Abschlussgebühren – Anreize in Form von Zuschüssen und Steuererleichterungen setzte.

Und genau in diesen Versicherungsprodukten liegt das große Problem !

Warum ist das so?

Sollte nämlich die Versicherungsbranche in massive Schwierigkeiten geraten oder auch nur die vielen unbekannte Regelung des § 314 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) greifen, so würden die den ehemaligen Mitarbeiter versprochenen Rentenzahlungen wegfallen und womöglich schlittert die Firma in eine buchhalterische Zahlungsunfähigkeit.

§ 314 VAG Zahlungsverbot, Herabsetzen von Leistungen

In § 314 VAG ist nämlich zusammengefasst festgeschrieben, dass für den Fall, dass die Versicherungsgesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten kommt und nicht mehr in der Lage ist, ihre vertraglich übernommenen Verpflichtungen – spricht die Auszahlung der Versicherungsleistungen – zu erbringen, können Auszahlungen durch die Aufsichtsbehörde verboten werden. Des Weiteren können Leistungsverpflichtungen herabgesetzt werden, sprich man erhält einfach weniger ausgezahlt.

Das verrückte dabei ist, dass man dennoch verpflichtet bleibt, seine vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen zu erbringen !!

Hier der Gesetzestext:

(1) 1Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, innerhalb bestimmter Fristen eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. 2Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. 3Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungsabrechnungssystemen, Wertpapierliefersystemen und Wertpapierabrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. 2Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere, wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer Gruppe als in einer anderen Gruppe begründet ist. 3Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt; ist dies nicht möglich, werden die Versicherungssummen unmittelbar herabgesetzt. 4Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

Risiko in den Versicherungsgesellschaften

Früher war die Lebensversicherung allein zur Absicherung von Hinterbliebenen bei einem Todesfall gedacht. Heute sehen viele in der kapitalbildenden Lebensversicherung eine Sparanlage. Nicht zuletzt deshalb gibt es in Deutschland mehr Lebensversicherungsverträge als Einwohner (ca. 98 Millionen Verträge). Inhaltlich verknüpft eine kapitalbildende Lebensversicherung eine Risikoabsicherung mit einer Sparanlage. So werden Teile des monatlichen Beitrages für Risikorücklagen verwendet, weitere nicht unerhebliche Teile des Beitrages gehen für Provisionen, Verwaltung etc. drauf und ein mehr oder weniger geringer Teil wird dann noch zum Sparen verwendet. Aus diesem Grunde ist selbst eine hohe Rendite, welche auf diese Sparanteile erwirtschaftet wird, nicht geeignet, überhaupt die Kaufkraft des eingezahlten Beitrages aufrechtzuerhalten.

Diese Zusammenhänge erkennt der Kunde allerdings erst dann, wenn die Versicherung ausgezahlt oder gekündigt werden soll, meist erst viele Jahre nach Vertragsabschluss.

Die Sparanteile legt die Versicherungsgesellschaft grundsätzlich auf dem freien Kapitalmarkt an. Durch aufsichtsrechtliche Einschränkungen, von der Politik initiiert, dürfen Lebensversicherung nahezu ausschließlich nur noch in vermeintlich sichere Staatsanleihen anlegen. Und darin liegt aktuell das große Problem.

Viele Staaten, welche Staatsanleihen emittieren und dafür einigermaßen Zinsen überhaupt noch zahlen, sind de facto bereits seit vielen Jahren pleite und werden nur durch Niedrigzins und aus dem Nichts geschaffenen Kredit von der europäischen Zentralbank (EZB) am Leben erhalten. Die in vielen Verträgen versprochene Verzinsung ist nicht mehr haltbar, da viele Staatsanleihen trotz hoher Risikoen nur noch geringe Zinsen abwerfen. Ursprünglich war der Zins mal ein Merkmal für das Risiko.

Wenn jedoch extrem hoch verschuldete Staaten wie Spanien oder Griechenland selbst nur noch 4 oder 5 % (statt eigentlich 20 % oder mehr ) für ihre emittierten Staatsanleihen an Zinsen bezahlen müssen, so wird dies dem eigentlichen Risiko dieser Anlage nicht gerecht. Die Liste der Staaten, welche in den letzten 30 Jahren einen Staatsbankrott erlitten haben, ist extrem lang. Das Risiko ist daher kein abstraktes, sondern absolut real.

Es drohen den Versicherern daher extrem hohe Ausfallrisiken.

Dies würde die betrieblichen Altersvorsorgen auf Versicherungsbasis ruinieren.


Aus diesem Grunde empfiehlt es sich für die davon betroffenen Unternehmen dringend, an dieser Stelle zu handeln und die Basis der betrieblichen Altersvorsorge neu zu sortieren. Nach unserer Einschätzung können wir nur jeder Firma empfehlen, diese Thematik ganz nach oben auf die Prioritätenliste zu setzen.

Einen Betrag zum Ausstieg aus Lebensversicherungen finden Sie hier :

——>>> Cleverer Ausstieg aus der Lebensversicherung

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

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