Das OLG Frankfurt hatte über einen Schadensersatzanspruch zweier Kläger zu entscheiden, welche sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hatten. Aufgrund eines Rundschreibens des Beklagten (Anlagevermittler) an verschiedene Haushalte, so auch an die der Kläger, meldeten diese sich bei dem Beklagten und beteiligten sich daraufhin an verschiedenen Immobilien.
Nachdem die Immobilienfonds teilweise liquidiert wurden, verlangen die Kläger Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Einlagen, abzüglich bereits gezahlter Ausschüttungen (Gewinne).
Mit Urteil vom 24.03.2010, Az.: 13 U 110/09, entschied das OLG, dass kein Ersatzanspruch bestehe, da der Beklagte keine Aufklärungs- oder Beratungspflichten verletzt habe.
Der Beklagte sei hier nicht als Berater tätig geworden. Bei einer Beratung ist der Berater grundsätzlich verpflichtet, das Anlageziel zu erfragen und unter Berücksichtigung der persönlichen Vermögenssituation der Anlageinteressenten herauszufinden, ob das Anlageziel mit Rücksicht auf das Risiko zu empfehlen ist.
Die bei einer Anlagevermittlung und-beratung geschuldete Informationspflicht wurde bereits durch ein an den Kläger zu 2. überlassenen Prospekt ausreichend berücksichtigt. Darin wurden alle anlagerelevanten Informationen in verständlicher Form mitgeteilt. Die Kläger trugen nicht vor, weitere Erläuterungen hierzu haben zu wollen. Daher bestand aus Sicht des Beklagten kein weiterer Aufklärungsbedarf über das normale Vermittlungsgespräch hinaus.
Insbesondere enthielt der Prospekt Informationen zu den Kaufpreisen einzelner Objekte, Bareinlage, Fremdkapital, Art der Anlage als unternehmerische, die ungeeignet für eine nur kurzzeitige Anlage sowie die einzelnen Risiken, z.B. das Nachvermietungsrisiko.
Dass sich die Objekte, an denen sich die Kläger beteiligten, als besonders risikoreich herausgestellt haben, haben diese nicht vorgetragen.
Zudem braucht der Berater sich nicht über sämtliche Publikationen (Zeitungsartikel) informieren, so dass ihm ebenfalls nicht angelastet werden kann, dass er Anlageinteressenten nicht über kritische Berichte hinsichtlich der zu vermittelnden Objekte aufgeklärt hat.
Die Klage wurde daher abgewiesen, die Kläger unterlagen somit.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock