Das OLG Dresden hat mit Entscheidung vom 11.5.2010 , Az: 5 U 1178/09, die Klage eines Lehman-Zertifikats- Anlegers gegen die Bank abgewiesen. Dieser hatte der Bank beim Verkauf der Zertifikate im Jahr 2007 eine falsche Beratung unterstellt. Nach der Pleite der Lehman Bank waren diese Zertifikate wertlos.
Der Kläger sei von den Mitarbeitern der Bank nicht richtig über das Risiko der Anlage aufgeklärt worden. Zudem sei ihm auch nicht mitgeteilt worden, in welcher Höhe der beratenden Bank Provisionen aus dem Verkauf zugeflossen sind.
Das OLG Dresden hat jedoch keine falsche Beratung durch die Bank feststellen können. Zum einen sei gemessen an dem Risikoprofil des Kunden die Anlage durchaus geeignet gewesen. Der Kläger habe nicht zum Ausdruck gebracht, eine absolut sichere Anlage zu erwerben. Eine Festgeldanlage mit geringerer Rendite wollte der Kläger gerade nicht.
Zudem durfte die Bank mit ihrem Wissenstand bei Vertragsschluss das Risiko der Zahlungsfähigkeit der Lehman-Bank als gering einstufen.
Die Bank war auch nicht verpflichtet, über die ihr aus dem Verkauf der Zertifikate zufließenden Provisionen auzuklären. Die Bank habe mit dem Verkauf normale und übliche Provisionen erhalten und daher kein gesteigertes Interesse am Verkauf gerade dieses Produkts gehabt.
Der Kläger kann daher von der Bank den geltend gemachten Schadenersatz in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen nicht verlangen.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock