Wiederum wurde eine Forderung des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen beim OLG Koblenz (Urteil vom 06.11.2018 – 3 U 365/18) zurückgewiesen.
- festgestellte Forderungen
Zur substantiierten Darlegung der Forderung nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit den festgestellten Forderungen vorgelegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16).
- fehlende gerichtliche Insolvenztabelle
Weiterhin muss der Insolvenzverwalter eine gerichtliche Tabelle vorlegen, aus der die festgestellten Forderungen hervorgehen oder anderenfalls jede einzelne Gläubigerforderung substantiieren.
Die vom Insolvenzverwalter vorgelegte intern geführte Insolvenztabelle genügte diesen Anforderungen nicht. Nach dem Prüfungstermin geht die Tabellenführung auf das Insolvenzgericht über (vgl. §§ 178 Abs. 2, 183 Abs. 2 InsO). Die vom Insolvenzgericht geführte Tabelle ist daher maßgeblich für die Darlegung der Klageforderung. Eine Vorlage der gerichtlichen Insolvenztabelle ist jedoch trotz eines Hinweises des Senats nicht erfolgt.
Es ist ebenfalls nicht ausreichend, wenn die von Insolvenzverwalter geführte Tabelle der Tabelle des Insolvenzgerichts entspricht. Damit wird die Begründung der Darlegungsanforderungen durch den BGH vernachlässigt. Nur auf die gerichtliche Tabelle – nicht aber auf die intern zu Verwaltungszwecken geführte Aufstellung – bezieht sich die mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO folgende Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle.
- fehlende Darlegung der bedeutsamen Verhältnisse
Außerdem muss die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt werden. Dabei trägt der Kommanditist die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Inanspruchnahme zur Gläubigerbefriedigung nicht mehr erforderlich ist. Der Insolvenzverwalter hat jedoch die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, soweit nur er dazu im Stande ist. Der Insolvenzverwalter genügt nicht seiner Darlegungslast, wenn der nur den Anderkontostand zu den festgestellten Forderungen gegenüberstellt. Es bedurfte einer weiteren Erklärung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse, weil aufgrund von Zahlungen von Kommanditisten in Höhe von 5,7 Mio. € bis Mai 2017 und danach weiterer Zahlungen sowie gegebenenfalls die Veräußerung der Schiffe die Insolvenzmasse ausreichend war, um die Gläubiger zu befriedigen.
- keine Haftung für Massekosten und Masseverbindlichkeiten
Des Weiteren haftet der Kommanditist nicht für Massekosten und Masseverbindlichkeiten.
- Fazit
Dieses Urteil zeigt klar auf, dass Insolvenzverwalter oft zu Unrecht die Ausschüttungen zurückfordert.
Betroffene Anleger können Hilfe eines auf Bank– und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen und sich mit Erfolg wehren.
- unser Angebot – kostenfreie Ersteinschätzung
Ob Ausschüttungen zu Recht oder zu Unrecht zurückverlangt werden, bedarf einer fachgerechten Prüfung. Wir können diese für Sie im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung vornehmen. Übersenden Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen:
- Zeichnungsschein/Beitrittserklärung
- Gesellschaftsvertrag
- Treuhandvertrag
- Mitteilung, ob und wann eine Sanierung stattfand – wenn ja, in welcher Höhe Sanierungsbeitrag gezahlt wurde
- Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung
- Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters / Fonds / Bank, gegebenenfalls des nachfolgend beauftragten Rechtsanwalts
- Jahresberichte mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen (gegebenenfalls besteht bei der Gesellschaft ein Internetzugang mit Passwort, dass Ihnen die Möglichkeit zur Einsicht gewährte)
Die Einschätzung ist rechtlich unverbindlich. Das weitere Vorgehen erfolgt nach Absprache.
Dabei werden wir dann ebenso die für die anwaltliche Tätigkeit entstehenden Kosten besprechen.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock