Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 28.2.2017, Az. 6 U 65 /16 das Widerspruchsrecht eines Versicherten bestätigt. Jener hatte einen Rentenversicherungsvertrag zum Juni 1994 abgeschlossen. Im Jahre 2008 kündigte er diesen Vertrag, wodurch ihm durch die Versicherung ein Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven in Höhe von ca. 45.000 € ausbezahlt wurden.
6 Jahre später und zwar mit Schreiben vom 3.12.2014, erklärte der Kläger dann noch seinen Widerruf des Vertrages. Dabei berief er sich darauf, dass die Widerspruchsbelehrung nicht drucktechnisch deutlich gestaltet war, sodass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begann.
Das Kammergericht hat diese Auffassung des Versicherten bestätigt. Das Widerspruchsrecht sei noch gegeben, da die Belehrung über dieses Recht nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben war und somit die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begann. Das Kammergericht urteilte, dass eine solche Hervorhebung vom Wortlaut des Gesetzes wann ich ausdrücklich vorausgesetzt sei. Zur Erreichung ihres gesetzlichen zwecks muss die Belehrung aber inhaltlich möglichst umfassend unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erfordert eine Form der Belehrung die dem aufklärungste Rechnung trägt und darauf angelegt ist, dem angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln, so auch der BGH, Urteil vom 16.10.2013, Aktenzeichen IV ZR 52/12.
Nach diesen Grundsätzen war die im Vertrag verwendete Belehrung unzureichend.
Bei der sich anschließenden Berechnung des Anspruchs des Versicherungsnehmers äußerte das Kammergericht, das dem Versicherungsnehmer auch der mit der Anlage des Sparanteils der Prämien erzielte Gewinn als tatsächliche Nutzung zustehe, ohne dass hiervon Abschluss und Verwaltungskosten abgezogen werden können.
Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers sei aus nicht verwirkt. Es verstoße insbesondere nicht deswegen gegen Treu und Glauben, da das Widerspruchsrecht 6 Jahre nach der im Jahre 2008 erfolgten Kündigung ausgeübt wurde. Die jahre- oder jahrzehntelange normale Vertragsdurchführung allein genüge dafür nicht. Auch der Umstand, dass der Widerruf erst 6 Jahre nach Kündigung des Vertrages erfolgte, rechtfertige die Annahme der Verwirkung nicht. Denn mit der ausgesprochenen Kündigung wird gerade nicht der Eindruck erweckt, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, sondern das Gegenteil zum Ausdruck gebracht. Dabei hatte der Versicherungsnehmer über Jahren weg versuchte, die Versicherung zu einer für ihn günstigeren Abrechnung zu bewegen.
Mit diesem Urteil des Kammergerichts sind damit wesentliche Punkte in der rechtlichen Durchsetzung der Widerspruchsrechte bestätigt worden.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock