Das Landgericht Lübeck (Aktenzeichen 3 O 220/17) hat die Klage gegen einen von uns vertretenen Vermittler der mittlerweile insolventen BWF Stiftung mit Urteil vom 4. Mai 2018 abgewiesen.
Das Landgericht verneinte bereits eine Verletzung der Beratungspflicht aus verschiedenen, fallspezifischen Gründen.
Daneben hat das Landgericht unter Berücksichtigung der von unserer Seite vorgetragenen Argumente eine Verletzung der Prüfungspflicht bzgl. der Plausibilität der Anlage durch den Vermittler verneint.
Der Klägerseite sei es nicht gelungen, die fehlende Plausibilität der Anlage darzulegen. Das Landgericht ist der Auffassung, dass eine Verzinsung des Anlagebetrages von 10 % in zwei Jahren, sprich 5 % jährlich, durchaus möglich erscheint. Insbesondere ist Gold – trotz Schwankungen des Goldpreises – nie wertlos geworden.
Auch der Umstand, dass mit dem vertraglich vorgesehenen Handel des Goldes ein bestimmter Gewinn erzielt werden kann, sorge dafür, dass eine vom Vermittler geforderte, summarische Prüfung das Konzept als plausibel erscheinen lasse. Die Prüfungspflicht wird lediglich dann verletzt, wenn es offensichtliche Unstimmigkeiten gibt, welche auf den ersten Blick erkennbar sind. Anderenfalls wäre eine Plausibilitätsprüfung nur mit fachkundiger Hilfe und einem Kostenaufwand darstellbar, welche von einem freien Anlagevermittler nicht leistbar ist.
Das Landgericht verneint auch, dass auf ein Totalverlustrisiko infolge krimineller Machenschaften hinzuweisen ist.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock