Kreditkarte – Rechtsverhältnis zwischen Vertragsunternehmen und Karteninhaber

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Die Vertragsunternehmen verpflichten sich gegenüber den Händlerinstituten zur Annahme der Kreditkarte als bargeldloses Zahlungsmittel.  Jedem Karteninhaber steht daher das Recht zu, von dem Vertragsunternehmen bei Abschluss eines Vertrages die Akzeptanz der Kreditkarte verlangen zu können. Dem Vertragsunternehmen erwächst aus dem Akzeptanzvertrag jedoch keine Pflicht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Karteninhaber.

Lehnt das Vertragsunternehmen die Akzeptanz der Karte ab – z.B. bei Sonderpreisen oder niedrigen Rechnungsbeträgen – verletzt es seine Pflicht zur Annahme der Karte gegenüber dem Karteninhaber und wird diesem gegenüber schadensersatzpflichtig.

Das Vertragsunternehmen ist jedoch nicht verpflichtet, die Kreditkarte eines Dritten (der nicht selbst Karteninhaber ist) für Zahlungen seines Kunden zu akzeptieren.

Die Zahlung mit Kreditkarte ist keine Barzahlung und bewirkt daher keine Erfüllung der Forderung des Vertragsunternehmens gegen den Karteninhaber aus dem Valutaverhältnis im Sinne des § 362 BGB.

Die Unterzeichnung des Kreditkartenbelegs stellt vielmehr in analoger Anwendung des § 364 Absatz 2 BGB eine Leistung erfüllungshalber dar.

Wie bei der Zahlung mittels Scheck oder Wechsel enthält die Abrede über die Zahlung mittels Kreditkarte die Vereinbarung einer Stundung der Forderung und begründet die Verpflichtung des Vertragsunternehmens, zunächst durch Vorlage des vom Karteninhaber unterschriebenen Kreditkartenbelegs, den Erhalt der Zahlung vom Händlerinstitut zu bewirken. Das Vertragsunternehmen ist dann verpflichtet, aus dem erfüllungshalber angenommenen Kreditkartenbeleg mit verkehrsüblicher Sorgfalt Befriedigung zu suchen.

Mit der Zahlung des Karteninhabers an den Kartenausgeber und der Zahlung des Kartenausgebers erlischt die Forderung aus dem Valutaverhältnis und gleichzeitig der Aufwendungsersatzanspruch des Kartenausgebers.

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Spiegelberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rostock

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