Nach der jetzigen Entscheidung der EZB, die Einlagen von Sparkassen und Banken negativ mit 0,5 % zu verzinsen, führt bei den Banken und Sparkassen selbst zu massiven Problemen und verstärktem Handlungsdruck. Die Ertragslage bei Banken und Sparkassen hat sich aufgrund der Niedrig- bzw. Negativzinsen soweit verschlimmert, dass namhafte Experten davon ausgehen, dass eine massive Bankenkrise etwa Mitte des Jahres 2020 zu erwarten ist. Dies ist letzten Endes vor dem Hintergrund verständlich, dass die Banken mit ihrem klassischen Geschäftsmodell keine nennenswerten Erträge mehr erzielen und dann auch noch ca. 20 % ihrer Erträge für Compliance (Einhaltung von Regularien und dessen Nachweis ) ausgeben müssen. Ein ruinöses Geschäft dank der Niedrigzinspolitik der EZB, welche allein die Insolvenz der Südstaaten wie z.B. Portugal Griechenland Spanien und Italien verhindert.
So versuchen sich die Sparkassen – grundsätzlich nachvollziehbar – von alten und gut verzinsten Sparverträgen zu trennen, mit denen sie erhebliche Verluste erwirtschaften.
Allerdings ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019 klargestellt worden, dass dies nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. So hat der BGH derartige Kündigung für gerechtfertigt erklärt, bei denen die höchste Prämienstufe erreicht wurde.
Ob die Kündigung rechtmäßig ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Sparvertrages ab.
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Zu beachten ist zudem, dass für den Fall, dass die Kündigung ohne Beifügung einer Vollmacht der das Schreiben unterzeichneten Bankmitarbeiter erfolgt, die Kündigung aufgrund des Fehlens dieser Vollmacht zurückgewiesen werden kann, § 174 BGB. Dafür haben sie aber nur 1 Woche nach Zugang des Kündigungsschreibens Zeit.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock