Eine Sparkasse hatte mit einer Broschüre, in welcher eine Musterberechnung enthalten war, für einen Sparvertrag geworben. Neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens sahen die Verträge zudem die Zahlung einer jährlichen Prämie vor, welche in der höchsten Stufe nach Ablauf des 15. Anlagejahres auf 50 % der geleisteten Sparbeiträge anstieg.
Nach Ablauf dieser 15 Jahre hatte die Sparkasse diese Verträge unter Verweis auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gekündigt.
Die Regelung Nr. 26 Abs. 1 dieser AGB lautete:
Ordentliche Kündigung
Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zu Unzeit kündigen.
Nach Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. Mai 2019, AZ XI ZR 345/18 war die Kündigung der Sparkasse nicht zu beanstanden.
Mit dem Abschluss des zeitlich unbefristeten Sparvertrages haben die Parteien den Ausschluss des Kündigungsrechts über das Ende des 15. Sparjahres hinaus nicht vereinbart. Nach Ablauf der 15 Jahre stand der Sparkasse daher nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen ein ordentliches Kündigungsrecht unter Beachtung einer Auslauffrist von 3 Monaten zu.
Es wäre nach Ansicht der Richter zudem ohne Bedeutung, dass in der Musterrechnung des Werbeprospekts auf eine Laufzeit von 25 Jahren abgestellt wurde. Dies sei lediglich ein Rechenbeispiel ohne verbindliche Aussage bezüglich der tatsächlichen Laufzeit des Vertrages. Es handelt sich vielmehr um eine werbende Anpreisung.
Unter diesen Voraussetzungen sind die derzeit bei vielen Sparkassen zu beobachtenden Kündigungen von gut verzinsten Sparverträgen zu beurteilen.
Daher ist es wichtig, dass möglichst alle Vertragsunterlagen einschließlich der Werbematerialien noch vorhanden sind, um die Rechtmäßigkeit der Kündigungen prüfen zu können.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock