Der Anleger war im Jahre 2007 von einem Berater der Finum Private Finance AG aufgesucht worden. Im Rahmen der Beratung hatte sich der Anleger geweigert, Angaben zu seinem bisherigen Anlageverhalten und zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen zu machen. Seine allgemeinen Anlageziele gab der Anleger mit Vermögensaufbau (zur Altersvorsorge), steueroptimierte Anlagen und rentable Beteiligungen an.
Unter allgemeine Risikobereitschaft sollte der Anleger angeben, wie viel Prozent seines angezeigten Vermögens er als Verlust verkraften könne. Der Anleger hatte angegeben, 15 % seines angezeigten Vermögens als Verlust akzeptieren zu wollen und war daher hinsichtlich seiner Risikobereitschaft als ausgewogen eingestuft worden.
Das Problem in der Angelegenheit lag darin, dass er zu seinen Vermögensverhältnissen aber gerade keine Angaben gemacht hatte. Nach unserer Auffassung konnte das Risikoverhalten somit nur anhand der angelegten Beteiligungssumme in Höhe von 10.000 € ermittelt werden.
Der Schroeder Logistik Investmentfond wurde im Jahre 2013 geschlossen. Für den Anleger bedeutete dies ein Verlust von mindestens 65 %. Dieser lag damit weit über dem angegebenen Verlustrisiko von 15 %.
Daher begehrten wir aufgrund der fehlerhaften Vermittlung des Fonds Schadenersatz von der Finum Private Finance AG.
Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 14.12.2015 unsere Rechtsauffassung bestätigt und die Finum Private Finance AG zur Schadenersatzzahlung verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Finum AG, vertreten durch ihren Berater, ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt. Die Beratung erfolgte nicht anlegergerecht, da die vermittelte Anlage nicht zu den vom Kläger vorgegebenen Zielen passte. Insbesondere lässt sich die vom Anleger erklärte Verlusttragungsbereitschaft in Höhe von 15 % nicht auf das gesamte Vermögen des Anlegers beziehen, sondern nur auf den konkreten Anlagebetrag in Höhe von 10.000 €.