Die Deutsche Bank hatte bei einem Kreditvertrag aus dem Jahre 2009 zur Finanzierung einer Immobilie erhebliche Bearbeitungsentgelte verlangt. Diese Bearbeitungsgebühren muss die Bank nun zurückzahlen.
Der mit dem Kreditvertrag begehrte Betrag sollte der Umfinanzierung diesen, wobei der Darlehensnehmer unter erheblichem zeitlichen Druck stand. Die Bank unterbreitete nach der Anfrage zu den Konditionen ein Angebot, welches bereits um mehrere 10.000 € über der an sich benötigten Ablösesumme lag. Eine schlüssige Erklärung dazu konnte der als Zeuge angehörte Mitarbeiter der Bank auch trotz mehrfacher Nachfrage nicht liefern. Gegenüber dem Darlehensnehmer wurde dieses Angebot als nicht verhandelbar dargestellt.
Außergerichtliche Versuche, die Deutsche Bank zur Rückzahlung zu bewegen, schlugen fehl.
Im Urteil nun bestätigt das Gericht die Auffassung des von uns vertretenen Darlehensnehmers und verurteilte die Bank zur Rückzahlung von ca.10.000 €. Der Darlehensnehmer war insbesondere, was die Deutsche Bank behauptet hatte, kein gewerblicher Darlehensnehmer. Der mit dem Kredit finanzierte Erwerb einer Gewerbeimmobilie diente ausschließlich der privaten Vermögensverwaltung und war auch aus diesem Grund ein privates Geschäft.
Die formularmäßige Erhebung einer Bearbeitungsgebühr sah das Gericht mit den Argumenten der BGH in diesen Fallgestaltungen als unzulässig an. Den Einwand der Deutschen Bank, die Bearbeitungsgebühren seien individuell ausgehandelt gewesen, sah das Gericht für nicht belegt an. Der Anspruch war auch nicht verjährt, da er im Rahmen der 3-jährigen Verjährungsfrist bei Gericht geltend gemacht worden war.
Die Deutsche Bank hat kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt, so dass dieses rechtskräftig ist.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock
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