Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 22.09.2015, Az.: XI ZR 116/15) seine bisherige Rechtsprechung (Az. XI ZR 33/08) bestätigt, wonach die Kreditinstitute nach einem Widerruf des Immobiliendarlehens dazu verpflichtet sind, sowohl das herauszugeben, was sie mit dem Geld der Kunden erwirtschaftet haben (Nutzungsersatz), als auch die gesamten vom Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Diese Festlegung führt zu deutlich höheren Rückzahlungssumme, denn bislang wurden ihm oft nur 2,5 Prozentpunkte oder weniger zugestanden.
Nach einem erfolgreichen Widerruf stehen
– dem Kreditinstitut die offene Kreditsumme sowie Zinsen auf die jeweilige Restschuld zu.
– der Darlehensnehmer hat (nunmehr eindeutig) Anspruch auf:
a) die Erstattung aller Ratenzahlungen.
b) einen Nutzungsersatz auf die Zins- und Tilgungsleistungen.
Der Nutzungsersatz wird in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz veranschlagt und ist vom Kreditinstitut zu zahlen, solange es nicht genau belegen kann, dass es in geringerer Höhe von den Zins- und Tilgungsleistungen profitiert hat.
Kreditinstitute dürften in der aktuellen Niedrigzinssituation mit den Kreditraten zwar weniger Geld erwirtschaftet haben als den 5%-Nutzungsersatz. Hier haben die Banken jedoch Probleme mit der Beweisführung der niedrigen Erträge. Denn zum einen lassen sich Banken, Sparkassen und Volksbanken ungern in die Bücher sehen und zum anderen dürfte der Aufwand zu groß sein, um hieb- und stichfest einen geringeren Gewinn zu belegen.
Diese neueliche höchstrichterlich vorgegebene Berechnung des Nutzungsersatzes dürfte vielen Darlehensnehmern bei einer Rückabwicklung erheblich mehr Geld bringen. Wird ein Kredit nach sehr langer Laufzeit erfolgreich widerrufen, kann man sogar in den Bereich der Verdoppelung des bisher zugestandenen Nutzungsersatzes kommen.
Wir prüfen Ihre Widerrufsbelehrung auf Fehler und sagen Ihnen, ob auch Sie Ihren Kredit heute noch widerrufen können, um zinsgünstig umzuschulden. Bei dem Komplex Vorfälligkeitsentschädigung geht es darum, keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen oder Ihre bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern zu können.