Das Oberlandesgericht OLG Dresden hat in einer Entscheidung vom 11.6.2015 (Az: 8 U 1760/14 ) eine Widerrufsbelehrung der DKB Bank, welche die vorwiegend in der Zeit zwischen 2003 und 2008 verwendet hat, für unwirksam erklärt. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die von der DKB verwendete Widerrufsbelehrung von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung an mehreren Punkten abweicht und diese Abweichungen auch erheblich ist.
Die Widerrufsbelehrung der DKB lautete auszugsweise wie folgt:
„Widerrufsbelehrung
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
… (Name und Anschrift der Bank)
Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen. (…).“
Die DKB bearbeitete das Muster und veränderte z.B. die Formulierung des Musters „Zur Wahrung der Widerrufsfrist (…)“ durch „Zur Wahrung der Frist (…)“ und die Formulierung „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang“ durch den folgenden Satz ersetzt: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.“
Außerdem hat die Bank die Überschriften aus der Musterbelehrung nicht vollständig übernommen.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Vielzahl der kleineren Fehlern eine erhebliche Abweichung vom Muster darstellt und somit die Schutzwirkung entfällt, welche den Banken ansonsten bei der unveränderten Übernahme der Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers zustehe.
Eine im weiteren noch vorzunehmende Prüfung der Widerrufsbelehrung anhand der normal gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB führt dazu, dass die Formulierung “Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” den Verbraucher zwar über den Beginn, jedoch nicht über das Ende der Frist informiere. Die Undeutlichkeit und Fehlerhaftigkeit dieser Formulierung hat der Bundesgerichtshof BGH in seiner Rechtsprechung bereits durch mehrfache Urteile festgestellt, z.B. BGH III ZR 83/11 vom 1. März 2012, BGH Urteil vom 28. Juni 2011, XI ZR 349/10).
Mittlerweile gibt es weitere Urteile zu den Belehrungen der DKB, so zum Beispiel das Urteil des OLG Brandenburg vom 29. Januar 2016. Auch darin wurde in einem sogenannten “Musterverfahren” eine nahezu gleichlautende Formulierung der DKB Bank für unwirksam erachtet.
Für Verbraucher bieten sich daher sehr gute Möglichkeit, auf Basis dieser Rechtsprechung gegen die DKB vorzugehen und eine Rückabwicklung der Darlehensverträge nach Widerruf zu verlangen.
Nach unserer Erfahrung wird es außergerichtlich mit der DKB keine Einigungen geben. Vielmehr müssen die Verbraucher ihre Rechte gerichtlich durchsetzen, möglicherweise auch über zwei Instanzen.
Damit will die DKB schlicht und ergreifend Verbraucher abschrecken und dazu zwingen, zunächst Geld auszugeben, um die gerichtlichen Verfahren zu beginnen.
Ein Widerruf des Darlehensvertrages ist daher heute noch möglich!
Achtung: Die Frist zum Widerruf von Darlehensverträgen endet am 20 6.2016 !!
Hier gehts zum —————–>Formular Musterwiderruf
Hier gehts zum – ————— >Ratgeber für den Widerruf eines Darlehensvertrages
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Wir werden ihre Angelegenheit umgehend prüfen und Ihnen eine erste Einschätzung zukommen lassen.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock