Nachdem die Oberlandesgerichte von Brandenburg, Nürnberg und München es bereits so aburteilten, folgt nun das OLG Frankfurt am Main. Mit Urteil vom 27.01.2016 entschied es, dass die verwendete Klausel „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung aufhebt. Die Entscheidung ist ein herber Verlust für die Sparkassen, die bereits flächendeckend in Deutschland ähnliche Urteile einheimste.
Zuvor hatte das zuständige Landgericht Frankfurt bereits festgelegt, dass die Widerrufsbelehrungen weitere Fehler enthalten. Unter anderem der oft benutzte Satz „Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ führte dazu, dass Verbraucher eigentlich unendlich lang den Widerruf erklären konnten. Den Entscheidungen zu Folge wird dieser Satz nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S.1 BGB ff. nicht gerecht. Der Satz kann nicht eindeutig. Eine Belehrung mit diesem Inhalt ist für den Verbraucher nämlich weder eindeutig noch umfassend – es könnte letztendlich jeder mögliche Zeitpunkt gemeint sein. Auch die Aufforderung, die Frist sei im Einzelfall zu prüfen, sorge für Verwirrung bei dem Kunden einer Bank – und ist somit unwirksam.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock