Private Bürgschaft des Geschäftsführers und/oder Unternehmers – welche sinnvollen Möglichkeiten bestehen, die Inanspruchnahme durch Bank/Sparkasse abzuwehren ?

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Banken und Sparkassen kündigen Darlehensverträge für Unternehmen in der Regel mit der Standard-Phrase, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtert haben und angeblich eine Rückführung des Darlehens – ohne Kündigung der Verträge – gefährdet sei.
Eine zutreffende Unterfütterung dieser Behauptung ist in der Regel nie zu finden.

1.
In den seltensten Fällen ist diese Behauptung auch tatsächlich zutreffend, denn die Verschlechterung wirtschaftlicher Verhältnisse setzt denklogisch stets die Gegenüberstellung des Zustandes bei Abschluss des Vertrages mit der bei Kündigung des Vertrages voraus.
Da diese Gegenüberstellung nur selten die von der Bank / Sparkasse gewünschte Darstellung der verschlechterten Verhältnisse aufzeigen würde, wird sie schlicht weggelassen.
Mit der Kündigung ist die Bank/Sparkasse dann jedoch in der Lage, ihre Kreditausfallversicherung in Anspruch zu nehmen, was Banken natürlich niemals zugeben.

2.
In der Folge werden dann auch in der Regel von Geschäftsführern oder dem Unternehmer abgegebene Bürgschaften fällig gestellt.
Die Schockwirkung bei den von der Bürgschaftsinanspruchnahme Betroffenen ist groß, denn regelmäßig wird bei Abschluss der Darlehensverträge die Bedeutung der zeitgleich mit abzugebenden Bürgschaft von den Bankmitarbeitern heruntergespielt.

Es stellt sich die Frage, welche sinnvollen Möglichkeiten sich in dieser Stress-Situation ergeben, die Forderungen der Bank vollständig oder zumindest zum Teil abzuwehren.

3.
Dieses Vorgehen bedarf einer genauen Sachstandsanalyse, denn neben den nachfolgend kurz beschriebenen rechtlichen Überprüfungen der Bürgschaftsbestellung sind auch persönliche Umstände wie z.B. Dauer eines evtl. gerichtlichen Verfahrens, damit verbundene Kosten, zeitlicher Aufwand und nervlicher Aufwand mitentscheidende Abwägungspositionen und bedürfen einer ehrlichen Analyse.
4.
Aus rechtlicher Sicht ist bei der Überprüfung der Inanspruchnahme stets zu prüfen, inwieweit
– eine Bürgschaft überhaupt wirksam zustande gekommen ist
– ob es eine fällige Hauptforderung gibt
– ob vorrangig andere Schuldner in Anspruch zu nehmen sind
– welche sonstigen Einwendungen gegen die Bürgschaft erhoben werden können und
– in welcher Höhe eine Inanspruchnahme überhaupt erfolgen darf.

Aus unserer Erfahrung ist es häufig so, dass gerade bei Bürgschaftsbestellungen, welche schon viele Jahre zurückliegen, häufig Formfehler zu beobachten sind, welche die vorgenannten rechtlichen Einwendungen durchgreifen lassen und damit eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft verhindern.
 Bei der Bestellung oder bei der Anpassung von Bürgschaftsverpflichtungen ist zumeist die Rechtsabteilung der Bank oder Sparkasse nicht mit involviert und der rührige Kreditsachbearbeiter ist mit den rechtlichen Konsequenzen eventueller Umstellungen und Anpassung nicht unbedingt vertraut.


6.
Es lohnt sich daher immer, diese Umstände fachkundig überprüfen zu lassen.
Auch wenn es den Betroffenen in dieser Ausnahmesituation oft schwer fällt, sollte man möglichst keine Erklärungen gegenüber der Bank/Sparkasse abgeben, da sich daraus eventuell Anerkenntnisse ergeben könnten bzw. eine Auslegung der Umstände zu den eigenen Lasten erfolgen kann.

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Holger Spiegelberg, Rechtsanwalt
Energierecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,

 

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