Nach § 371 Abs.1 AO wird straffrei, wer nach einer Steuerhinterziehung unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Durch die Selbstanzeige eines Täters oder Teilnehmers einer Steuerhinterziehung kommt es zur Strafaufhebung. D.h. der Steuerhinterzieher haftet trotzdem weiter für die hinterzogene Steuer, wobei sich die Festsetzungsfrist verlängert und Hinterziehungszinsen gezahlt werden müssen.
Eine Selbstanzeige kommt auch dann in Betracht, wenn sie nicht freiwillig sondern z.B. aus Vorsicht erklärt wird. Das Motiv ist also nebensächlich.
Wer?
Der Steuerhinterzieher kann die Anzeige nur selbst oder durch einen zuvor bevollmächtigten Vertreter erstatten. Es kommt nur darauf an, dass die Anzeige ihm persönlich zuzurechnen ist (auf eigene Veranlassung).
Wie?
Die Selbstanzeige kann schriftlich, mündlich, per Fax usw. erklärt werden, wobei eine schriftliche Anzeige zu empfehlen ist und der Zugang beim Finanzamt durch einen Eingangsstempel beim Finanzamt bestätigt werden sollte.
Zudem entfaltet die Anzeige erst dann Wirkung, wenn sie beim Finanzamt eingegangen ist, nicht etwa bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei. Daher ist zur schriftlichen Anzeige direkt beim Finanzamt zu raten.
Welcher Inhalt?
Die Selbstanzeige muss all die Angaben beinhalten, welche zuvor unrichtig bzw. nicht vollständig angegeben wurden. Werden erneut nicht alle Angaben richtig und vollständig gemacht, erstreckt sich das Freiwerden von Strafe hierauf nicht. Der Steuerhinterzieher muss daneben auch offenlegen, inwiefern er zur Steuerhinterziehung beigetragen hat.
Kann der Betroffene gegenwärtig nicht alle konkreten Angaben machen, kann er einen Schätzvorschlag abgeben und die diesen begründenden Grundlagen mitteilen. Hierbei gilt, lieber etwas höher schätzen, da sich andernfalls bei späterer tatsächlicher Festsetzung der hinterzogenen Steuer der überschießende Betrag gegebenenfalls nicht von der Selbstanzeige erfasst wird.
Die Selbstanzeige ist indessen nicht ganz ohne Risiken:
Vollständige Straffreiheit wird nur erlangt, wenn innerhalb der von der Finanzbehörde gesetzten Frist die hinterzogene Steuer vollständig nachentrichtet wird. Werden nur Teilzahlungen geleistet, tritt Straffreiheit nur hinsichtlich dieser Leistungen ein.
Desweiteren tritt keine Straffreiheit ein, wenn vor der Selbstanzeige ein Amtsträger mit Einzelermittlungsmaßnahmen an Ort und Stelle begonnen hat, die das Ziel haben, Steuern vollständig festzusetzen. Reine Vororterkundigungen genügen hierfür nicht.
Wird eine Selbstanzeige dennoch zeitlich später erklärt, hat diese zumindest strafmildernde Wirkung.
Außerdem führt die Selbstanzeige nicht zur Straffreiheit, wenn dem Täter oder einem seiner Vertreter die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn bekannt gegeben worden ist oder der Steuerhinterzieher wusste, dass seine Tat entdeckt wurde bzw. damit rechnen musste.
Entdeckt wiederum ist die Tat, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, dass bei vorläufiger Bewertung der Tat die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung gegeben ist. Personen, die die Tat entdecken können sind Finanz-, Strafverfolgungsbehörden, zur Amtshilfe verpflichtete Gerichte und Behörden sowie Dritte, wenn damit zu rechnen ist, dass sie ihre Kenntnis der zuständigen Behörde weiterleiten werden.