In vielen Verträgen von Banken und Sparkassen findet sich ein Satz, welcher für den Beginn der Widerrufsbelehrung von Bedeutung ist.
Dort heißt es:
Ich bin damit einverstanden, dass es zur Annahme dieses Antrags keines Zugangs einer gesonderten Annahmeerklärung durch die Bank bedarf.
Die Verträge kommen in diesem Falle so zustande, dass dem Darlehensnehmer ein Vertragsantrag übersandt wird, welchen er unterzeichnen und an die Bank zurück senden muss. Der Darlehensnehmer erhält dann vom Zustandekommen des Vertrages nur dadurch Kenntnis, dass ihm der Darlehensbetrag auf einem Konto zur Verfügung gestellt wird. Es ist für den Darlehensnehmer allerdings unklar, wann der Vertrag genau zustande gekommen ist.
Zum Zustandekommen eines Vertrages benötigt man grundsätzlich einen Antrag und eine Annahme. Den Antrag hat der Darlehensnehmer selbst mit Datum versehen und unterschrieben. Die Annahmeerklärung geht ihm aufgrund der oben dargestellten gesonderten Klausel nicht zu. Daher weiß er auch gar nicht, wann intern in der Bank eine Annahmeerklärung erfolgt ist, bspw. indem ein Mitarbeiter den Vertrag für die Bank gegengezeichnet hat.
Das Landgericht Ravensburg hat in diesem Kontext festgestellt, dass die Belehrung über die Widerrufsinformationen unklar ist. In dem Urteil vom 2. April 2019, Az: 2 O 353/18 führt das Landgericht aus, dass für den Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist der Vertragsschluss relevant sei. Für diesen Vertragsschluss ist jedoch die Annahmeerklärung der beklagten Bank maßgeblich. Von dieser hat der Darlehensnehmer jedoch aufgrund des Verzichts auf den Zugang dieser Erklärung keine Kenntnis.
Es handelt sich auch nicht um ein Präsenzgeschäft da der Vertragsantrag durch die Bank erst zu einem späteren Zeitpunkt angenommen wird. Durch die gesonderte Vereinbarung auf den Verzicht des Zugangs der Annahmeerklärung durch die Bank weiß der Darlehensnehmer eben nicht, wann der Vertrag genau zustande gekommen ist und die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.
Der Widerruf war daher – trotz Ablauf der 14 – tägigen Frist – dennoch rechtzeitig.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock