Der Bundesgerichtshof BGH hat in 2 aktuellen Urteilen vom 5. November 2019 , Az. XI ZR 650/18, stellvertretend für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle festgestellt, dass die in den zur Finanzierung des Kfz-Erwerbs abgeschlossenen Darlehensverträgen enthaltene Wiederrufsinformationen den gesetzlichen Vorgaben entsprach.
Seitens der Darlehensnehmer war gerügt worden, die Darlehensunterlagen enthielten nicht alle für das Beginnen der 14-tägigen Widerrufsfrist vorgeschriebenen Angaben, insbesondere nicht eine eindeutige Angabe der Widerrufsfolgen, keine Angabe zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie keine Angaben zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht. Zudem sei die Angabe des Zinsbetrages für die Rückzahlungsforderung mit 0,00 € nicht klar und verständlich.
Diese Einwände hat der Bundesgerichtshof jedoch zurückgewiesen.
Die Angaben über eine fristlose Kündigung in den Vertragsunterlagen waren in dieser Vertragskonstellation nicht erforderlich. Die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung waren in groben Zügen benannt worden und somit aus Sicht des höchsten Zivilgerichts hinreichend transparent und nachvollziehbar dargestellt. Ebenso sei die Angabe des zu zahlenden Zinsbetrages in der Information über die Widerrufsfolgen klar und verständlich, da ein verständiger Verbraucher daraus entnehmen kann, im Falle des Widerrufs keine Zinsen zahlen zu müssen. Von der halbzwingenden gesetzlichen Regelung über die Widerrufsfolgen kann – wie hier – zugunsten des Verbrauchers abgewiesen werden
Die somit ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ließ die 14-tägige Widerrufsfrist mit Vertragsschluss beginnen, sodass der über ein Jahr nach Vertragsschluss erklärten Widerruf verspätet waren.
Die Klagen der Darlehensnehmer wurden daher zurückgewiesen.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock