Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist ein deutsches Privatunternehmen, das Daten über die Kreditwürdigkeit von Personen sammelt und diese Unternehmen zur Verfügung stellt. Insgesamt sind über 66 Millionen Personen, fast drei Viertel der Gesamtbevölkerung, von der Schufa erfasst worden.
Positive und negative Eintragungen
Die gesammelten Daten enthalten Auskünfte über alle möglichen persönlichen und finanziellen Informationen. Das betrifft Ihren Namen, Ihre Adresse, Bankkonten, Darlehen, Leasingverträge, Handyverträge – im Prinzip alles, was mit Schuldverhältnissen und beidseitigen Willenserklärungen in Zusammenhang mit Finanzen steht. Genauer gesagt werden genau die Informationen zusammengefasst, die zeigen, wie genau Sie mit diesen Verhältnissen umgehen. So lässt sich anhand der Eintragungen im Schufa-Verzeichnis ablesen, wie kreditwürdig Sie sind.
Zu „negativen Eintragungen“ werden solche in der Regel erst, wenn Ihr Zahlungsverhalten problematisch ist. Das bedeutet aber nicht, dass ein einmaliges Zahlungsversäumnis die sofortige Negativeintragung verursacht.
Um das zu ermöglichen, müssen Sie nämlich von dem Veranlasser der Eintragung mindestens zwei Mal zur Zahlung gemahnt worden sein, wobei zwischen der jeweils ersten und zweiten Mahnung ein Abstand von mindestens 4 Wochen liegen muss. In einer solchen Mahnung muss außerdem eine eindeutige Frist gesetzt auf die kommende Eintragung im SCHUFA-Verzeichnis aufmerksam gemacht werden. Sind die Mahnungen allerdings berechtigt und Sie können Ihre Zahlungspflichten auch nach dem Mahnungszeitraum nicht einhalten, ist der Eintrag folglich berechtigt und kann erst dann entfernt werden, wenn die Schulden abbezahlt wurden. Handelt es sich um ein kurzzeitiges Problem, etwa ein Überweisungsfehler durch den Arbeitgeber, der dazu führt, dass Sie für den laufenden Monat die Rechnungen nicht pünktlich zahlen können, dann wird also nicht Ihre gesamte Kreditwürdigkeit darunter leiden.
Trotzdem kann die negative Eintragung sehr schnell gehen. Dazu muss man wissen, dass nur diejenigen Unternehmen eine solche an die Schufa leiten können, die auch einen Vertrag mit ihr haben. Das heißt, die Schufa nimmt lediglich Einträge und Informationen auf, die von offiziellen Vertragspartnern dargereicht werden. Unseriöse Firmen, die ihnen quasi als erste Maßnahme auf verspätete Zahlungen mit Schufa-Einträgen drohen, sind eher unter der Kategorie „Hunde die bellen, beißen nicht“ einzuordnen. Ob Sie es tatsächlich mit einem Vertragspartner der Schufa zu tun haben, können Sie in der Regel den AGBs (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) eines Vertrags entnehmen. In diesen muss innerhalb der sogenannten „Schufa“-Klausel niedergeschrieben stehen, dass das Unternehmen mit der Schufa kooperiert. So soll ein Vertragspartner darüber aufgeklärt werden, welche Daten genau der Schufa vorliegen werden.
In der Regel handelt es sich bei Schufa-Einträgen um legale und selten falsche Eintragungen. Oftmals lassen Banken einen Eintrag vornehmen, wenn Sie über längere Zeit eine Kredittilgung (oder Zinstilgung) vernachlässigen, oder etwa wenn für die Finanzierung eines Kaufs erst eine Ratenfinanzierung abgeschlossen wurde, die daraus resultierenden Pflichten allerdings ignoriert wurden. Ein solch korrekter Eintrag, der bescheinigt, dass Sie Ihr Schuldverhältnis nicht ordnungsgemäß abgegolten haben, lässt sich nur entfernen, wenn die Schulden abbezahlt wurden.
Denn nur der Veranlasser der Eintragung selbst, also der Gläubiger, hat das Recht, den Eintrag wieder verschwinden zu lassen – jedenfalls, wenn der Eintrag rechtens, die Schulden existent und Sie Ihrer Pflicht zur Zahlung nicht nachgekommen sind.
Dennoch – ist die Kreditwürdigkeit erst einmal heruntergestuft, können erhebliche Probleme auftreten.
Fehleintragungen sind möglich
Offiziell und auf dem Papier arbeitet die Schufa natürlich fehlerfrei. Doch Falscheintragungen können schneller zustande kommen, als man es glauben würde. Theoretisch handelt es sich bereits um eine Falscheintragung, wenn ein Schuldenverhältnis inzwischen aufgelöst und die Situation zwischen Gläubiger und Schuldner bereinigt ist, der Eintrag jedoch noch immer im Index steht.
In so einem Fall müssen Sie die Angelegenheit selbst in die Hand nehmen. In der Regel müssen Sie sich dann persönlich an die für Sie zuständige Schufa-Geschäftsstelle oder ein Verbraucherzentrum in Ihrer Nähe wenden. Sodann haben Sie die Möglichkeit, einen schriftlichen oder auch mündlichen Antrag auf Löschung, Sperrung oder Berichtigung der falschen Daten gemäß §§ 33 ff. des Bundesdatenschutzgesetzes einreichen. Um sich doppelt abzusichern, sollten Sie gleichzeitig auch den Gläubiger benachrichtigen, der die Eintragung ursprünglich veranlasst hat. Dieser ist nämlich vertraglich dazu verpflichtet, die Veranlassung einer falschen Eintragung zu widerrufen, wenn ein Fehler auffällt. In der Regel hat die Schufa eine Frist, in der sie sodann die Richtigkeit des Eintrags prüft. Während dieser Prüfungsfrist sind die Daten bezüglich des Falscheintrags nicht für die Berechnung Ihrer Kreditwürdigkeit relevant und die Einsicht darin wird für Fremde gesperrt.
Wenn Verhandlungsgeschick nicht ausreicht, gibt es noch 2 Wege
Auf Schriftwechsel und Verhandlungen folgen erfahrungsgemäß nicht immer zufriedenstellende Ergebnisse. Sollte sich ein Gläubiger oder die Schufa selbst nicht in der Verpflichtung sehen, eine Fehleintragung rückgängig zu machen, sollten Sie sich als erstes an einen sogenannten „Ombudsmann“ wenden.
Die Schufa bietet selbst den Service durch solche Mitarbeiter an. Diese sind sozusagen Schlichter, die bei Beschwerden und Streitsituationen eine neutrale Position einnehmen und den Vorgang eigenhändig prüfen. Wenn Sie einen Nachteil durch die Falscheintragung erlitten haben, oder aber ein Eintrag an sich falsch ist – dann wird der Ombudsmann seine Pflicht erfüllen und die Eintragung berichtigen. Wenn sich die Eintragung jedoch als korrekt erweist, kann der Ombudsmann auch eine aufklärende Rolle einnehmen und Sie genauer über den Status Ihrer Schufa-Daten auf dem Laufenden halten.
Im Fall, dass weder ein Ombudsmannverfahren funktioniert, noch die Verhandlung eine positive Reaktion zu Tage bringt, bleibt nur noch das streitige Verfahren vor den Gerichten unter Zuhilfenahme eines professionellen Rechtsbeistandes.